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pien, welche die Souveränetät nicht einer einzigen Person,
sondern einer Gesammtheit von Personen, seit der Fran-
zösischen Revolution überall dem ganzen Volke zusprachen.
Allein da der moderne Constitutionalismus eine Reihe
republikanischer Grundsätze mehr oder weniger verhüllt in sich
barg, so trat das monarchische Princip nicht der offenen Re-
publik, an deren Einführung in den großen Culturstaaten Eu-
ropas nur wenige verlorene Phantasten dachten, entgegen und
brauchte ihr auch nicht entgegenzutreten, sondern es mußte
gegen die Nachklänge republikanischer Lehren in dem Con-
stitutionalismus ankämpfen, d. h. einen bestimmten Inhalt
des monarchischen Rechts verfechten, welcher zwar nicht durch
ein offenes Streben nach der republikanischen Verfassungsform,
wohl aber durch das Streben nach einer rechtlich anerkannten
Herrschaft der Landstände und durch die Rechtfertigung dieses
Strebens bedroht erschien.
Aber hierbei ist es nicht geblieben: Es scheint ein Cha-
rakteristicum der Periode des europäischen Staatsrechts, in
welcher das Legitimitätsprincip mit der Revolution kämpfte,
zu sein, daß diejenigen, welche das im Princip Richtige und
in concreto Rechtmäßige vertreten, in der Furcht vor der Re-
volution oder in der verbitterten Abneigung gegen jede Neue-
rung die ihnen als scharfe Waffe gegen unklare Neuerungs-
sucht in die Hand gegebenen Begriffe theils misverstehen,
theils nicht richtig verstehen wollen, und so schließlich selbst die
Waffe stumpf machen, mit der sie ihre ursprüngliche Po-
sition hätten vertheidigen können.
So ist es mit der Legitimität gewesen: anfänglich be-
zeichnet diese das historisch begründete Anrecht der alten Dy-
nastien auf die Herrschaft und fordert die fortdauernde An-
erkennung dieses Anspruchs; bald aber wird sie ein mystisches