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Gewirre theokratischer und patrimonialer Theorien, welche
sämmtlich von dem richtigen Gedanken ausgehen, daß das
monarchische Recht kein vom Volke verliehenes sei, aber im
Dienste der Reaction entweder in die Lehre von einem fröm-
melnden Absolutismus oder in grobe geschichtliche Unwahrheit
umschlagen.
So ist es auch mit dem meonarchischen Princip gewesen:
einem unklaren, halb revolutionären Constitutionalismus gegen-
über, welcher die Monarchie aufhob, indem er sie zu beschränken
dachte, die Staatsgewalt vernichtete, indem er ihre bessere
Handhabung zu sichern suchte, vollständig gerechtfertigt, um die
Einheit der Souveränetät und diese dem Monarchen zu retten,
und wenigstens nicht in die Staatsgrundgesetze eine Auffassung
des Staats eindringen zu lassen, welche im besten Fall ein
sinnloser, aber nichts bedeutender Widerspruch gegen die mon-
archische Verfassungsform war, in schlimmen Fällen aber
der Anarchie und dem Republikanismus in aller Form Rechtens
Thor und Riegel geöffnet haben würde, wird das monarchische
Princip in dem Augenblicke eine wirkliche Unwahrheit, in
welchem man es nicht mehr der Republik und der Gewalten=
theilung, sondern der Repräsentativverfassung schlechthin oder
einem sogenannten parlamentarischen Princip entgegensetzte,
wie wenn diese beiden mit der Republik identisch seien oder
doch begriffsmäßig von republikanischen Ideen erfüllt und be-
herrscht sein müßten.
Schon auf dem Wiener Congreß waren Stimmen laut
geworden, welche jede Art von Repräsentativverfassung als
durch den Souveränetätsbegriff ausgeschlossen bezeichnet 1) und
1) Zachariä, Deutsches Staats= und Bundesrecht, 3. Aufl., I, 53.