Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Gewirre theokratischer und patrimonialer Theorien, welche 
sämmtlich von dem richtigen Gedanken ausgehen, daß das 
monarchische Recht kein vom Volke verliehenes sei, aber im 
Dienste der Reaction entweder in die Lehre von einem fröm- 
melnden Absolutismus oder in grobe geschichtliche Unwahrheit 
umschlagen. 
So ist es auch mit dem meonarchischen Princip gewesen: 
einem unklaren, halb revolutionären Constitutionalismus gegen- 
über, welcher die Monarchie aufhob, indem er sie zu beschränken 
dachte, die Staatsgewalt vernichtete, indem er ihre bessere 
Handhabung zu sichern suchte, vollständig gerechtfertigt, um die 
Einheit der Souveränetät und diese dem Monarchen zu retten, 
und wenigstens nicht in die Staatsgrundgesetze eine Auffassung 
des Staats eindringen zu lassen, welche im besten Fall ein 
sinnloser, aber nichts bedeutender Widerspruch gegen die mon- 
archische Verfassungsform war, in schlimmen Fällen aber 
der Anarchie und dem Republikanismus in aller Form Rechtens 
Thor und Riegel geöffnet haben würde, wird das monarchische 
Princip in dem Augenblicke eine wirkliche Unwahrheit, in 
welchem man es nicht mehr der Republik und der Gewalten= 
theilung, sondern der Repräsentativverfassung schlechthin oder 
einem sogenannten parlamentarischen Princip entgegensetzte, 
wie wenn diese beiden mit der Republik identisch seien oder 
doch begriffsmäßig von republikanischen Ideen erfüllt und be- 
herrscht sein müßten. 
Schon auf dem Wiener Congreß waren Stimmen laut 
geworden, welche jede Art von Repräsentativverfassung als 
durch den Souveränetätsbegriff ausgeschlossen bezeichnet 1) und 
1) Zachariä, Deutsches Staats= und Bundesrecht, 3. Aufl., I, 53.
	        
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