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die den deutschen Fürsten infolge der Auflösung des Reichs,
der Accessionsverträge und des Pariser Friedens zugesprochene
Souveränetät dazu benutzt hatten, um den deutschen Landes-
herren „ganz unbedingt oder rein despotische Rechte über ihre
Unterthanen“ zuzugestehen. ) Damals schon hatten die han-
noverischen Gesandten behauptet, daß „ein Repräsentativsystem“
in Deutschland von den ältesten Zeiten her Rechtens gewesen,
auch weder durch die Auflösung des Reichs noch durch die
Stiftung des Rheinbundes noch durch den Beitritt deutscher
Fürsten zu der gegen Napoleon gerichteten Allianz die Landes-
verfassungen und die aus ihnen fließenden Rechte der Unter-
thanen hätten aufgehoben werden können, weil diese Rechte
einmal keinen Gegenstand der Transaction ausmachten, andern-
theils in dem Begriffe der Souveränetätsrechte keine Idee
der Despotie liege; vielmehr sei der König von Großbritannien
unleugbar ebenso souverän als jeder andere Fürst in Europa,
und die Freiheiten seines Volks befestigten seinen Thron, an-
statt ihn zu untergraben. )
Damals waren die Anhänger der absoluten Fürstenge-
walt als der nothwendigen Eigenschaft jedes wirklichen Sou-
veräns in der Minorität geblieben. Auch war die Opposition
gerade der hartnäckigsten Gegner einer Sicherung landstän-
discher Rechte durch die deutsche Bundesverfassung mehr noch
als aus einer directen Abneigung gegen die Einführung con-
stitutioneller Ordnungen, aus der von Baiern und Würtem-
berg mit Energie vertretenen Ansicht zu erklären, daß es der
Souveränetät der Bundesfürsten widerspreche, wenn sie dem
Bunde gegenüber zur Errichtung einer bestimmten Verfassung
1) Klüber, Acten des Wiener Congresses, Bd. 1, Heft 1, S. 68.
2) Klüber, a. a. O., Bd. 1, Heft 1, S. 69, 70.