Full text: Das Legitimitätsprincip.

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liche Berufung zur Versammlung berechtigtes 1) Corpus 2) ge- 
wesen, welches mit dem Landesherrn Verträge schloß, die von 
ihm verwilligten Gelder nicht vom Landesherrn allein, sondern 
auch von ständischen Ausschüssen verwalten ließ 3) und in mehr 
als einer Hinsicht als wirklicher Mitregent 4) erschienen war. 
War doch der Aufbau des modernen Staats erst durch die 
Beseitigung dieser ständischen Corporationen zu Gunsten einer 
straffen in der Hand des Landesherrn concentrirten monarchischen 
Gewalt möglich geworden. Ja, die Construction des mon- 
archischen Princips war selbst erst das Product einer Staats- 
auffassung, welche unter der Herrschaft der altlandständischen 
Verfassungen schlechterdings unmöglich gewesen war; denn in 
diesen hatten lehenrechtliche und patrimoniale, überhaupt privat- 
rechtliche Anschauungen des staatsrechtlichen Gegenstandes ge- 
spottet, den sie betrafen. 
So durfte man eher umgekehrt behaupten, gerade die 
alten landständischen Verfassungen seien da, wo sie nicht blos 
als die halb vergessenen Ruinen eines veralteten und durch 
den modernen Beamtenstaat überwundenen Rechtszustandes 
fortbestanden, regelmäßig ein viel größerer Widerspruch gegen 
das monarchische Princip gewesen, als es die Repräsentativ- 
verfassung, richtig aufgefaßt, d. h. nicht durch die Theilung 
der Staatsgewalt verunstaltet, jemals sein konnte. 
In Wahrheit bezweckte denn auch die Vertheidigung der 
altlandständischen Verfassungen nichts anderes als die Herstel- 
lung ohnmächtiger Landtage, aus Elementen zusammengesetzt, von 
1) Eichhorn, Deutsche Staats= und Rechtsgeschichte, 5. Aufl., III, 
256. Zöpfl, Deutsche Rechtsgeschichte, 3. Aufl., S. 572. 
2) Zachariä, a. a. O., I, 588, 589. 
5) Eichhorn, a. a. O., III, 255. 
4) Zachariä, a. a. O., I, 590. Eichhorn, a. a. O., III, 257.
	        
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