146
liche Berufung zur Versammlung berechtigtes 1) Corpus 2) ge-
wesen, welches mit dem Landesherrn Verträge schloß, die von
ihm verwilligten Gelder nicht vom Landesherrn allein, sondern
auch von ständischen Ausschüssen verwalten ließ 3) und in mehr
als einer Hinsicht als wirklicher Mitregent 4) erschienen war.
War doch der Aufbau des modernen Staats erst durch die
Beseitigung dieser ständischen Corporationen zu Gunsten einer
straffen in der Hand des Landesherrn concentrirten monarchischen
Gewalt möglich geworden. Ja, die Construction des mon-
archischen Princips war selbst erst das Product einer Staats-
auffassung, welche unter der Herrschaft der altlandständischen
Verfassungen schlechterdings unmöglich gewesen war; denn in
diesen hatten lehenrechtliche und patrimoniale, überhaupt privat-
rechtliche Anschauungen des staatsrechtlichen Gegenstandes ge-
spottet, den sie betrafen.
So durfte man eher umgekehrt behaupten, gerade die
alten landständischen Verfassungen seien da, wo sie nicht blos
als die halb vergessenen Ruinen eines veralteten und durch
den modernen Beamtenstaat überwundenen Rechtszustandes
fortbestanden, regelmäßig ein viel größerer Widerspruch gegen
das monarchische Princip gewesen, als es die Repräsentativ-
verfassung, richtig aufgefaßt, d. h. nicht durch die Theilung
der Staatsgewalt verunstaltet, jemals sein konnte.
In Wahrheit bezweckte denn auch die Vertheidigung der
altlandständischen Verfassungen nichts anderes als die Herstel-
lung ohnmächtiger Landtage, aus Elementen zusammengesetzt, von
1) Eichhorn, Deutsche Staats= und Rechtsgeschichte, 5. Aufl., III,
256. Zöpfl, Deutsche Rechtsgeschichte, 3. Aufl., S. 572.
2) Zachariä, a. a. O., I, 588, 589.
5) Eichhorn, a. a. O., III, 255.
4) Zachariä, a. a. O., I, 590. Eichhorn, a. a. O., III, 257.