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denen sich erwarten ließ, daß sie im Kampfe gegen die Neuerungs-
sucht des Zeitalters auf der Seite der Regierungen stehen
würden. Ebenso war die principielle Verwerfung der Re-
präsentativverfassung aus der Furcht vor dem Ueberwiegen
demokratischer Bestandtheile in den landständischen Körper-
schaften zu erklären, und somit nichts anderes als eine bald
bewußte, bald unbewußte Verwechselung der repräsentativen
Verfassungsform mit den rein demokratischen Wahlgesetzen,
welche die constitutionelle Doctrin der Französischen Revolution
natürlicherweise fordern mußte, um die Volkssouveränetät
zum Ausdruck zu bringen, für welche aber ebenso selbstver-
ständlich in den deutschen Monarchien kein Raum sein konnte.
Aber wenngleich alle diese Einwürfe nicht blos von der
publicistischen Literatur, sondern auch in dem Kreise der
praktischen Politiker selbst 1) gegen die Möglichkeit erhoben
wurden, auf die alten Landstände zurückzugehen, deren un-
beugsame Hartnäckigkeit gerade damals der König von Würtem-
berg erfahren hatte, man blieb dennoch dabei, das monarchische
Princip nicht blos gegen die republikanischen Bestandtheile einer
falschen constitutionellen Doctrin, sondern gegen die Entwickelung
repräsentativer Einrichtungen überhaupt zu verwerthen. Man
wurde nicht müde, die Gewährung einer wirklichen Repräsen-
tativverfassung, in welcher die Kammern als Vertreter des
Volks, nicht aber einzelner Klassen und Corporationen desselben
fungiren sollten, als die rechtliche Anerkennung der Volks-
— —
1) Vgl. die motivirte Fragestellung des würtembergischen Be-
vollmächtigten Grafen v. Winzingerode in Betreff des 13. Artikels
der Bundesacte auf den Karlsbader Conferenzen (Welcker, a. a. O.,
S. 250 fg.) und die scharfe, gleichfalls von Winzingerode abgefaßte Aus-
führung (Welcker, a. a. O., S. 295 fg.). Vgl. auch Aegidi, Aus dem
Jahre 1819, (Hamburg 1861), S. 21.
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