Full text: Das Legitimitätsprincip.

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denen sich erwarten ließ, daß sie im Kampfe gegen die Neuerungs- 
sucht des Zeitalters auf der Seite der Regierungen stehen 
würden. Ebenso war die principielle Verwerfung der Re- 
präsentativverfassung aus der Furcht vor dem Ueberwiegen 
demokratischer Bestandtheile in den landständischen Körper- 
schaften zu erklären, und somit nichts anderes als eine bald 
bewußte, bald unbewußte Verwechselung der repräsentativen 
Verfassungsform mit den rein demokratischen Wahlgesetzen, 
welche die constitutionelle Doctrin der Französischen Revolution 
natürlicherweise fordern mußte, um die Volkssouveränetät 
zum Ausdruck zu bringen, für welche aber ebenso selbstver- 
ständlich in den deutschen Monarchien kein Raum sein konnte. 
Aber wenngleich alle diese Einwürfe nicht blos von der 
publicistischen Literatur, sondern auch in dem Kreise der 
praktischen Politiker selbst 1) gegen die Möglichkeit erhoben 
wurden, auf die alten Landstände zurückzugehen, deren un- 
beugsame Hartnäckigkeit gerade damals der König von Würtem- 
berg erfahren hatte, man blieb dennoch dabei, das monarchische 
Princip nicht blos gegen die republikanischen Bestandtheile einer 
falschen constitutionellen Doctrin, sondern gegen die Entwickelung 
repräsentativer Einrichtungen überhaupt zu verwerthen. Man 
wurde nicht müde, die Gewährung einer wirklichen Repräsen- 
tativverfassung, in welcher die Kammern als Vertreter des 
Volks, nicht aber einzelner Klassen und Corporationen desselben 
fungiren sollten, als die rechtliche Anerkennung der Volks- 
— — 
  
1) Vgl. die motivirte Fragestellung des würtembergischen Be- 
vollmächtigten Grafen v. Winzingerode in Betreff des 13. Artikels 
der Bundesacte auf den Karlsbader Conferenzen (Welcker, a. a. O., 
S. 250 fg.) und die scharfe, gleichfalls von Winzingerode abgefaßte Aus- 
führung (Welcker, a. a. O., S. 295 fg.). Vgl. auch Aegidi, Aus dem 
Jahre 1819, (Hamburg 1861), S. 21. 
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