Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Begründung des Staats und der Staatsverfassung standen, 
war der Fürst durch eine Repräsentativverfassung in eine der 
Souveränetät so vollständig beraubte Position gebracht worden, 
daß er lediglich durch Verträge mit den Landständen die Ver- 
hältnisse seines Landes hätte regeln müssen. Die Sanction 
und Publication des Gesetzes, welche dieses erst zum Gesetz 
machen, blieben auch nach dem öffentlichen Recht des mo- 
dernen Repräsentativstaats dem Könige, und nicht als ein 
Vertrag, wie dies gerade das Staatsrecht der alten land- 
ständischen Versassungen gelehrt hatte, war das Gesetz im 
constitutionellen Staat aufzufassen, sondern als eine einseitige, 
wenngleich vorher nicht allein vom Fürsten, sondern auch von 
der Volksvertretung berathene Willensäußerung des Souveräns, 
welcher, wie er den von den Landständen beschlossenen Gesetzes- 
inhalt zu verwerfen berechtigt ist, ihn durch die Ertheilung 
der Genehmigung zu einem Bestandtheil seines eigenen Wil- 
lens macht. Mochte deshalb auch der Landesherr die neu 
einzuführende Verfassung mit den alten Landständen oder mit 
einer nur zu diesem Zwecke berufenen Versammlung berathen 
haben, sie blieb nichtsdestoweniger ein Ausfluß der nur ihm 
allein zustehenden gesetzgebenden Gewalt, und in der vor- 
gängigen Berathung durch die Landstände oder Volksvertretung 
lag ebenso wenig ein Zugeständniß der Volkssouveränetät, als 
eine Einräumung der Souveränetät an die Minister etwa 
darin erblickt werden könnte, daß die Gültigkeit der An- 
ordnungen des Landesherrn von der Contrasignatur der Mi- 
nister abhängig ist. 
Es würde zu weit führen, wollten wir alle die unhisto- 
rischen, unjuristischen und unlogischen Folgerungen hier wieder- 
geben, welche die Reaction mit einer geradezu peinlichen Ideen- 
armuth aus der sophistischen, nur für sehr unklare oder sehr
	        
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