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den ganzen Erdkreis verbreiten, daß man sie überwachen, sie
durch die Bajonnete im Zaume halten müsse“. Mochten auch
noch so viele Warnungsstimmen laut werden, mochte selbst
inmitten der Karlsbader Conferenzen ein Gesandter daran
erinnern, daß dem Artikel 13 der Bundesacte keine das
Princip der Volksvertretung ausschließende Interpretation ge-
geben werden könne, „weil mehrere von den größern deutschen
Regierungen die Pflicht, den 13. Artikel durch Einräumung
einer Volksvertretung zu erfüllen, feierlich anerkannt hätten,
weil der Mensch, auch wenn er wollte, nicht vergessen könne,
was er einmal wisse; weil es höchst bedenklich und revolutio-
näre Ansbrüche provocirend erscheinen würde, wenn man ein
so wichtiges, da, wo es einmal gegeben ist, vom Volke sehr
richtig gewürdigtes Recht jetzt anfechten wollte, nachdem es
auf dem Wiener Congreß eher anerkannt als geleugnet worden
sei““ 1) — man wollte dennoch das monarchische Princip als
Axt benutzen, um den jungen Baum des deutschen Constitu-
tionalismus umzuschlagen.
Zwar sind nicht alle Forderungen, welche die Reaction
und ihr talentvollster Wortführer, Gentz, auf den Karlsbader
Conferenzen aus der angeblichen Geschichte und Natur der
landständischen Verfassungen abzuleiten versuchten, in das po-
sitive Bundesrecht eingeführt worden. So mag die Furcht
vor der öffentlichen Meinung den Bundestag abgehalten haben,
den Grundsatz zu proclamiren: die allgemeine Gleichheit vor dem
Rechte sei eine Aufhebung der bürgerlichen Ordnung und Sub-
ordination, ein frevelhaftes Attentat auf die „unvertilgbaren,
von Gott selbst gestifteten Standes= und Rechtsunterschiede“.)
1) Worte Winzingerode's in Welcker, a. a. O., S. 253.
2) Gentz' Worte in Welcker, a. a. O., S. 222.