Full text: Das Legitimitätsprincip.

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So ist es dem Widerstande einzelner Regierungen gelungen, 
eine authentische Interpretation des 13. Artikels der Bun- 
desacte zu verhindern, welche die Einführung des moder— 
nen Repräsentativsystems untersagt und die Monarchie mit 
rein illusorischen, regelmäßig aus keiner wirklichen, sondern 
einer erträumten Geschichte entnommenen Schranken umgeben 
haben würde, die im besten Falle das Aussehen getreuer 
Copien einzelner verlorener staatsrechtlicher Ruinen gehabt 
hätten. 
Aber das haben die wenigen constitutionell regierten deut- 
schen Staaten jener Zeit nicht verhindern können, theils auch 
nicht verhindern wollen, daß die übermächtige Reaction zu 
Gunsten des monarchischen Princips die Befugnisse der Land- 
stände mehr und mehr einschränkte. Schon die Wiener-Schluß- 
Acte 1) setzte fest, daß die deutschen Fürsten durch keine land- 
ständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen 
Verpflichtungen gehindert und beschränkt werden dürften, und 
forderte 2), daß überall, wo die Oeffentlichkeit der landstän- 
dischen Verhandlungen durch die Verfassungen gestattet sei, 
durch die Geschäftsordnung dafür gesorgt werden müsse, daß 
die gesetzlichen Grenzen der freien Aeußerung weder bei den 
Verhandlungen selbst noch bei deren Bekanntmachung durch 
den Druck auf eine die Ruhe des einzelnen Bundesstaats 
oder des gesammten Deutschlands gefährdende Weise über- 
schritten würden. 
Rechnen wir hierzu noch die seit dem Jahre 1819 er- 
lassenen Ausnahmegesetze sowie die Bestimmungen des 25. und 
— 
1) Art. 58. 
2) Art. 59.
	        
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