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So ist es dem Widerstande einzelner Regierungen gelungen,
eine authentische Interpretation des 13. Artikels der Bun-
desacte zu verhindern, welche die Einführung des moder—
nen Repräsentativsystems untersagt und die Monarchie mit
rein illusorischen, regelmäßig aus keiner wirklichen, sondern
einer erträumten Geschichte entnommenen Schranken umgeben
haben würde, die im besten Falle das Aussehen getreuer
Copien einzelner verlorener staatsrechtlicher Ruinen gehabt
hätten.
Aber das haben die wenigen constitutionell regierten deut-
schen Staaten jener Zeit nicht verhindern können, theils auch
nicht verhindern wollen, daß die übermächtige Reaction zu
Gunsten des monarchischen Princips die Befugnisse der Land-
stände mehr und mehr einschränkte. Schon die Wiener-Schluß-
Acte 1) setzte fest, daß die deutschen Fürsten durch keine land-
ständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen
Verpflichtungen gehindert und beschränkt werden dürften, und
forderte 2), daß überall, wo die Oeffentlichkeit der landstän-
dischen Verhandlungen durch die Verfassungen gestattet sei,
durch die Geschäftsordnung dafür gesorgt werden müsse, daß
die gesetzlichen Grenzen der freien Aeußerung weder bei den
Verhandlungen selbst noch bei deren Bekanntmachung durch
den Druck auf eine die Ruhe des einzelnen Bundesstaats
oder des gesammten Deutschlands gefährdende Weise über-
schritten würden.
Rechnen wir hierzu noch die seit dem Jahre 1819 er-
lassenen Ausnahmegesetze sowie die Bestimmungen des 25. und
—
1) Art. 58.
2) Art. 59.