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26. Artikels der Wiener-Schluß-Acte über ein ausnahms-
weises Recht des Bundes, im Falle einer Widersetzlichkeit der
Unterthanen gegen die Obrigkeit, beziehentlich wenn eine Ver-
breitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten sei, in die
innern Wirren jedes einzelnen Bundesstaats, einzugreifen, so“
ergibt sich von selbst, welches Resultat man durch die Auf-
rechthaltung des monarchischen Princips zu erzielen strebte:
man wollte die Thätigkeit der Landstände einschränken, ihre
Verhandlungen nichtssagend machen, sie dadurch und durch
die Art ihrer Zusammensetzung so sehr als möglich vom Volke
trennen, nöthigenfalls ihren Zusammenhang mit dem Volke,
dessen Rechte und Interessen sie ja nach Gentz' geläuterter
historischer und politischer Erkenntniß überhaupt nicht vertreten
durften, gewaltsam zerstören.
Das ist denn auch der letzte Zweck aller weitern Bundes-
beschlüsse gewesen, welche die Erhaltung des monarchischen
Princips den deutschen Fürsten zur Pflicht machten. War
auch an sich die Aufstellung der Lehre von der Einheit und
Untheilbarkeit der Staatsgewalt und von der Nothwendigkeit
ihrer Concentration in der Hand des Monarchen eine ganz
richtige und der bis zum Ueberdrusse wiederholten Theorie von
der Gewaltentheilung gegenüber ganz passende: der Deutsche
Bund hat die staatsrechtliche Bedeutung dieses Satzes dennoch
entweder nicht verstanden oder nicht verstehen wollen und sich
in klarem Widerspruch mit seinem grundgesetzlichen Charakter
eine das innere Verfassungsleben der deutschen Länder weniger
regelnde als erdrückende Gewalt angemaßt, um die Ent-
wickelung des Repräsentativsystems, so feierlich dieselbe auch
dem Volke versprochen worden, zu hemmen.
Zwar konnten die Manifestationen dieser Gewalt, wie
es die sächsische, bairische, würtembergische und andere Re-