Full text: Das Legitimitätsprincip.

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26. Artikels der Wiener-Schluß-Acte über ein ausnahms- 
weises Recht des Bundes, im Falle einer Widersetzlichkeit der 
Unterthanen gegen die Obrigkeit, beziehentlich wenn eine Ver- 
breitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten sei, in die 
innern Wirren jedes einzelnen Bundesstaats, einzugreifen, so“ 
ergibt sich von selbst, welches Resultat man durch die Auf- 
rechthaltung des monarchischen Princips zu erzielen strebte: 
man wollte die Thätigkeit der Landstände einschränken, ihre 
Verhandlungen nichtssagend machen, sie dadurch und durch 
die Art ihrer Zusammensetzung so sehr als möglich vom Volke 
trennen, nöthigenfalls ihren Zusammenhang mit dem Volke, 
dessen Rechte und Interessen sie ja nach Gentz' geläuterter 
historischer und politischer Erkenntniß überhaupt nicht vertreten 
durften, gewaltsam zerstören. 
Das ist denn auch der letzte Zweck aller weitern Bundes- 
beschlüsse gewesen, welche die Erhaltung des monarchischen 
Princips den deutschen Fürsten zur Pflicht machten. War 
auch an sich die Aufstellung der Lehre von der Einheit und 
Untheilbarkeit der Staatsgewalt und von der Nothwendigkeit 
ihrer Concentration in der Hand des Monarchen eine ganz 
richtige und der bis zum Ueberdrusse wiederholten Theorie von 
der Gewaltentheilung gegenüber ganz passende: der Deutsche 
Bund hat die staatsrechtliche Bedeutung dieses Satzes dennoch 
entweder nicht verstanden oder nicht verstehen wollen und sich 
in klarem Widerspruch mit seinem grundgesetzlichen Charakter 
eine das innere Verfassungsleben der deutschen Länder weniger 
regelnde als erdrückende Gewalt angemaßt, um die Ent- 
wickelung des Repräsentativsystems, so feierlich dieselbe auch 
dem Volke versprochen worden, zu hemmen. 
Zwar konnten die Manifestationen dieser Gewalt, wie 
es die sächsische, bairische, würtembergische und andere Re-
	        
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