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gierungen ausgesprochen haben 1), den gesammten verfassungs-
mäßigen Rechten der Stände rechtmäßiger Weise keinen Ein-
trag thun; aber sie sind doch im Stande gewesen, die über-
kommene Abneigung der Regierungen gegen die modernen Re-
präsentativverfassungen zu verstärken und die Erfüllung der
in den Bundesgrundgesetzen übernommenen und vertrags-
mäßig festgestellten Zusage so lange zu verzögern, bis die
Gewährung landständischer Verfassungen nicht mehr als die
freie Handlung vertragstreuer Fürsten erschien.
Ein besonders klares Zeugniß für die den Forderungen einer
politischen Neugestaltung im Innern der einzelnen Staaten
feindliche Gesinnung der deutschen Mächte sind die Beschlüsse
der Wiener Ministerialconferenzen vom Jahre 1834 gewesen,
welche „dem überflutenden Strome“ des Zeitgeistes „einen hem-
menden und rettenden Damm“ entgegensetzen sollten, damit
nicht „in kurzem selbst das Schattenbild einer monarchischen
Gewalt in den Händen mancher Regenten“ zerfließe. :) In
ihnen wird einmal, wie bekannt, die Bildung eines Schieds-
gerichts für die Verfassungsstreitigkeiten der einzelnen deut-
schen Länder aus erprobten „durch Charakter und Gesinnung
ausgezeichneten“ Justiz= und Administrativbeamten verheißen,
welches ein Schutzmittel des monarchischen Princips sein
sollte, nach der Art der Zusammensetzung aber nichts anderes,
als das allezeit brauchbare Werkzeug des Absolutismus gegen die
repräsentativen Einrichtungen der deutschen Staaten hitte
werden müssen; dann aber wird es in den gedachten Be-
schlüssen den Souveränen zur Pflicht gemacht, den Gang der
1) Zachariä, Deutsche Verfassungsgesetze, S. 33.
2) Aus der Eröffnungsrede des Fürsten Metternich (Welcker,
a. a. O., S. 372.)