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Regierungen durch ständische Einsprüche, in welcher Form diese
nur immer vorkommen möchten, nicht stören zu lassen ), den
Ständen die Berathung und Beschließung über die Gültig-
keit der Bundesbeschlüsse nicht zu gestatten 2), die Landtage
für den Fall einer Steuerverweigerung aufzulösen 3) und ihnen
einen Einfluß auf die Regelung des Staatsausgabenbudgets
schlechthin zu verweigern; vor allem sollte den Landständen das
Recht auf Festsetzung oder Streichung „einzelner innerhalb
des Betrags der im allgemeinen bestimmten Etatssummen
vorkommenden Ausgabeposten “ vollständig genommen, auch
nicht geduldet werden, daß wirklich erfolgte Ausgaben der
Regierungen, welche die Stände nicht anerkannt oder ganz
gestrichen, von diesen als effective Kassenvorräthe in Anschlag
gebracht würden. 2)
Niemand durfte behaupten, solche Beschränkungen der
ständischen Rechte seien zur Aufrechthaltung des monarchischen
Princips nothwendig, falls dasselbe überhaupt den richtigen,
streng juristischen Sinn bewahren sollte, welchen die Bundes-
versammlung ihm anfänglich gegeben. Denn die erwähnten
Beschlüsse beseitigten allen und jeden von den Ständen aus-
gehenden Einfluß auf die Geschicke des Landes, und konnten
rurch das monarchische Princip und die Nothwendigkeit einer
Bewahrung desselben nur dann gerechtfertigt werden, wenn
man die Monarchie überhaupt für unverträglich mit irgend-
welchen ernsthaft gemeinten ständischen oder repräsentativen
1) Schlußprotokoll der Wiener Conferenz vom 12. Juni 1834,
Art. 16.
„) Ebendas., Art. 17.
83) Ebendas., Art. 18.
4) Ebendas., Art. 20.