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Einrichtungen erklärte, d. h. den alten und eigentlichen Sinn
des monarchischen Princips fallen ließ.
Damals freilich blieb es bei Angriffen gegen die ein—
zelnen Rechte der Landstände, und wo die Möglichkeit einer
principiellen Motiviruug fehlte, trat die Behauptung von der all-
gemeinen Weltverschwörung gegen alles Bestehende aushelfend
und ergänzend ein. Erst später ist der Gegensatz, welchen die Re-
action dem monarchischen Princip gab, von Stahl als das par-
lamentarische Princip bezeichnet worden. Aber der Sache
nach war der Kampf gegen dasjenige, was Stahl parlamen-
tarisches Princip nennt, beinahe so alt wie der Deutsche
Bundestag und ist von diesem auch mit derselben Waffe wie
von Stahl, nämlich mit dem monarchischen Princip, geführt
worden: Kammern, welche nicht das Volk, sondern halb er-
loschene ständische Unterschiede verfassungsmäßig versinnbild-
lichen und vertreten sollten, ohne andere Rechte als die Ge-
setzesberathung und die Steuerbewilligung, von denen das
erste durch ein weitgehendes, der richterlichen Controle durch-
aus entzogenes landesherrliches Verordnungsrecht beschränkt),
das zweite aber beinahe illusorisch gemacht werden war durch
die ausdrücklich erklärte Unzulässigkeit der Verweigerung der
zur Erfüllung der Bundespflichten nothwendigen Mittel und
durch die Bestimmung, daß die Regierungen bei nicht recht-
zeitigem Zustandekommen des Budgets „die zur Erfüllung der
Bundespflicht und zur Führung einer der Landesverfassung
entsprechenden geordneten Verwaltung erforderlichen Steuem“
im Betrage der letzten Steuerbewilligung, ohne übrigens auf
diese stets beschränkt zu sein, forterheben dürften 2); Kammern,
) Schlußprotokoll der Wiener Conferenz vom 12. Juni 1834,
Art. 16.
2) Ebendas., Art. 24.