Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Einrichtungen erklärte, d. h. den alten und eigentlichen Sinn 
des monarchischen Princips fallen ließ. 
Damals freilich blieb es bei Angriffen gegen die ein— 
zelnen Rechte der Landstände, und wo die Möglichkeit einer 
principiellen Motiviruug fehlte, trat die Behauptung von der all- 
gemeinen Weltverschwörung gegen alles Bestehende aushelfend 
und ergänzend ein. Erst später ist der Gegensatz, welchen die Re- 
action dem monarchischen Princip gab, von Stahl als das par- 
lamentarische Princip bezeichnet worden. Aber der Sache 
nach war der Kampf gegen dasjenige, was Stahl parlamen- 
tarisches Princip nennt, beinahe so alt wie der Deutsche 
Bundestag und ist von diesem auch mit derselben Waffe wie 
von Stahl, nämlich mit dem monarchischen Princip, geführt 
worden: Kammern, welche nicht das Volk, sondern halb er- 
loschene ständische Unterschiede verfassungsmäßig versinnbild- 
lichen und vertreten sollten, ohne andere Rechte als die Ge- 
setzesberathung und die Steuerbewilligung, von denen das 
erste durch ein weitgehendes, der richterlichen Controle durch- 
aus entzogenes landesherrliches Verordnungsrecht beschränkt), 
das zweite aber beinahe illusorisch gemacht werden war durch 
die ausdrücklich erklärte Unzulässigkeit der Verweigerung der 
zur Erfüllung der Bundespflichten nothwendigen Mittel und 
durch die Bestimmung, daß die Regierungen bei nicht recht- 
zeitigem Zustandekommen des Budgets „die zur Erfüllung der 
Bundespflicht und zur Führung einer der Landesverfassung 
entsprechenden geordneten Verwaltung erforderlichen Steuem“ 
im Betrage der letzten Steuerbewilligung, ohne übrigens auf 
diese stets beschränkt zu sein, forterheben dürften 2); Kammern, 
) Schlußprotokoll der Wiener Conferenz vom 12. Juni 1834, 
Art. 16. 
2) Ebendas., Art. 24.
	        
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