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welchen eine Regelung des Staatsausgabenbudgets gar nicht
zustand und welche überdies ununterbrochen bei ihrem Wider-
stande gegen die willkürlichen Acte der Regierung durch ein
Interventionsrecht des Deutschen Bundes bedroht waren 1),
ohne Rückhalt in der Tagespresse, welche unter einer rücksichts-
losen Censur seufzte und trotz ihrer geringen Bedeutung sogar
noch vermindert werden sollte 2), ohne wirkliche Redefreiheit,
ohne vollständige Oeffentlichkeit ihrer Sitzungen, in allen
wichtigen Angelegenheiten ohnmächtig und stumm — das
waren die ständischen Körperschaften, welche man allenfalls
für verträglich mit der Monarchie hielt, wenn diese sich über-
dies noch auf einen weder den Landständen noch den Ge-
richten verantwortlichen Beamtenkörper, auf eine auf die Ver-
fassung nicht vereidigte und deshalb angeblich auch im Wider-
spruche mit dem Verfassungseide des Souveräns gegen die
Landstände verwendbaren Armee 3) und endlich auf ein aller
völkerrechtlichen Souveränetät der Einzelstaaten Hohn sprechen-
des Einmischungsrecht des Deutschen Bundes stützte, welches in
Wahrheit die Truppen von ganz Deutschland dem in einem
parlamentarischen Conflicte befindlichen Monarchen jedes
Bundeslandes zur Disposition stellte.
Zwar ließ sich nicht leugnen, daß vom Standpunkt der
Politik aus eine Sicherstellung des Bundes gegen die Steuer-
verweigerung der Einzellandtage geboten erschien: die an sich
schon so schwache Vereinigung deutscher Fürsten zur Bewah-
rung der äußern und innern Sicherheit Deutschlands wäre
) Schlußprotokoll der Wiener Conferenz vom 12. Juni 1834,
Art. 21.
2) Ebendas., Art. 29.
) Ebendas., Art. 24.