Full text: Das Legitimitätsprincip.

169 
diese, daß seine Throngelangung von Gott sei. 1) Beide ver- 
einigt seien „das christliche Princip des Staats“. Als solches 
seien beide weltgeschichtlich dem Princip der Revolution, der 
Volkssouveränetät, gegenübergetreten. Durch sie erhalte die 
Staatsherrschaft jene specifische Festigkeit und Erhabenheit und 
jene überirdische Weihe, die sich nur in der Monarchie finde, 
und zwar auch in dieser erst dann in seiner Wahrheit und 
Reinheit herausstelle, wenn der Fürst die Gewalt als seine 
göttliche Mission besitze. 
Auch hier stoßen wir auf eine Reihe auffallender Wider- 
sprüche. 
Zuerst muß diese Verwendung des Legitimitätsbegriffs 
als ein entschiedener Misbrauch desselben bezeichnet werden. 
Talleyrand hatte noch von legitimen Dynastien und Staaten 
gesprochen und, wenn ihm auch der Staatsbegriff in der Pa- 
trimonialherrschaft der Dynastie regelmäßig verloren ging, 
wenn man auch auf dem Wiener Congresse nur eine Legiti- 
mität „der Einzahl, nicht der Mehrzahl“ 2), anerkannte und 
Venedig und Genua dem Erkkönigthum zum Opfer brachte, 
so hatte doch das Verfahren gegen die Schweiz bewiesen, daß 
man sie als ein rechtmäßiges und deshalb auch fortdauernd 
existenzberechtigtes Glied des europäischen Staatensystems be- 
trachtete, ihr also wie die Eigenschaft, so auch das Recht der 
Legitimität zusprach. Stahl aber macht die Legitimität, ob- 
gleich er sie doch selbst der Usurpation gegenüberstellt und die 
Möglichkeit einer solchen für eine Republik gewiß ebenso wenig 
wie für eine Monarchie leugnen will, zu der ausschließlichen 
Eigenschaft der letztern, wie wenn diese nicht blos eine anders 
1) Stahl, a. a. O., S. 251. 
2) Gervinns, a. a. O., I, 254.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.