Full text: Das Legitimitätsprincip.

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rechtmäßige, anwendbar. Zwar läßt Stahl auch den juristi- 
schen Sinn des Legitimitätsprincips, d. h. die rechtmäßige 
Nachfolge gegenüber der Usurpation, gelten. Aber er vergißt, 
daß die rechtmäßige Nachfolge seinen Behauptungen gemäß 
identisch mit der göttlichen Berufung ist, diese aber ausnahms- 
los jeder Obrigkeit zutheil wird, weil sie ohne solche Berufung 
gar nicht Obrigkeit werden kann. 
Endlich aber streift Stahl den letzten juristischen Schim- 
mer von seinem Legitimitätsprincip, wenn er behauptet, auch 
die illegitime Dynastie werde im Laufe der Zeit, wenn die 
Generationen darüber hingegangen, zur legitimen; „denn was 
Gott zugelassen und durch die Zeiten erhalten habe, das zieme 
der jetzigen Generation, die es ohne ihr Zuthun überkommen, 
nicht vor ihr Gericht zu ziehen, den Gang der Begebenheiten 
auszutilgen und noch einmal die Entscheidung zu beginnen“. 1) 
Hiernach hört die Legitimität auf, eine Rechtsfrage zu sein, 
und wird eine Zeitfrage, und der Heiligenschein, den Stahl 
dem rechtmäßigen Könige allein aufdrücken will, wird in 
Wahrheit die Glorificirung jedes Machthabers, der sich zu 
behaupten weiß. 
Stahl hat hierbei an eine Art staatsrechtlicher Verjährung 
gedacht, wie solche gerade auf diesem Gebiete vielfache An- 
hänger hat. Aber auch eine solche würde seinen Hauptsätzen 
widersprechen; denn nach diesen ist der Usurpator im Augen- 
blick der gelungenen Usurpation legitim und bedarf nicht erst 
des Verlaufs einer längern Zeit, in welcher Gott die Usur- 
pation hat bestehen lassen, da Gott sie ja hat entstehen 
lassen, und dieser Titel auf die Herrschaft nach Stahl schon 
genügen muß. 
1) Stahl, a. a. O., S. 254.
	        
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