X.
Stahl's Lehre von dem monarchischen Princip.
Wie in Stahl's Lehre von dem Rechtsgrunde des Staats
und der Staatsgewalt zwei einander ausschließende Anschau-
ungen unvermittelt sich gegenüberstehen, so tritt uns auch in
denjenigen Theilen der Stahl'schen Staatslehre, welche die
brennenden Tagesfragen berühren, vor allem in der Dar-
stellung der Repräsentativverfassung und in der Entwickelung
des monarchischen Princips, eine eigenthümliche Mischung von
klarer Erkenntniß des Staatsrechts und der modernen Ver-
fassungen und von mehr oder weniger willkürlichen Ein-
schränkungen der aufgestellten Begriffe entgegen. Nur erfolgen
hier die Abweichungen von den eigenen Grundprincipien we-
niger zu Gunsten der göttlichen Institution des Staats als
im Interesse der monarchischen Gewalt und des Adels.
Auch hier geht Stahl von einer durchaus zutreffenden
Definition aus; die Bestimmung der reichsständischen Ver-
fassung ist ihm die politische Freiheit, und zwar verlangt er
eine solche vom Staat als einem sittlichen Reiche; denn dieses
fordere, daß der Gehorsam gegen die Macht des Staats,
welche das Königthum am entschiedensten darstelle, „frei,
selbständig, innerlich“"“ sei, wie dies persönlichen, sittlichen