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voraussetze, der eines Schutzes gegenüber dem souveränen
Fürsten bedürfe. 1)
Mögen auch viele von Stahl's Sätzen bei dem radicalen
Constitutionalismus, welcher die Volksvertretung noch immer
als den in die Monarchie hineingetriebenen republikanischen
Keil betrachtet, Anstoß erregen: sie sind dennoch meistens eine
vollständig sichere Basis für die rechtliche Construction des
monarchischen Repräsentativstaats. So ist es allein im Ein-
klange sowol mit der Einheit der Staatsgewalt als mit der
Monarchie, wenn Stahl die gesetzgebende Gewalt den Reichs-
ständen abspricht und sie ausschließlich dem Fürsten gibt, dem
in der Sanction und Verkündigung der regelmäßig auch von
ihm vorgeschlagenen Gesetze die gesetzgebende Gewalt verbleibe,
so sehr auch diese gerade durch den Rath, die Zustimmung
und die Petition der Stände beschränkt sei?); wenn Stahl
ferner auch die Stände als Unterthanen des Fürsten, nicht
aber als eine dem Monarchen coordinirte, also die Monarchie
aufhebende Behörde auffaßt. ) Tadelt er auch die modernen
Codificationen des öffentlichen Rechts, nirgends läßt er sich
zu einer so unsittlichen Aeußerung hinreißen wie Haller,
welcher die Aufhebung einer durch Revolution entstandenen,
selbst vom Souverän beschworenen Verfassung für verdienstlich
erklärte. Vielmehr will er die Heiligkeit des Verfassungseides
unter allen Umständen gewahrt wissen und schärft ausdrücklich
ein, der Beruf der Obrigkeit gehe nicht weiter, als ihr Recht,
ihre gesetzliche Gewalt reiche. ")
Auch findet Stahl's Widerstand gegen einzelne Prin-
1) Stahl, a. a. O., S. 320.
2) Ebendas., S. 329.
3) Ebendas., S. 321.
4) Ebendaf., S. 301.