Full text: Das Legitimitätsprincip.

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voraussetze, der eines Schutzes gegenüber dem souveränen 
Fürsten bedürfe. 1) 
Mögen auch viele von Stahl's Sätzen bei dem radicalen 
Constitutionalismus, welcher die Volksvertretung noch immer 
als den in die Monarchie hineingetriebenen republikanischen 
Keil betrachtet, Anstoß erregen: sie sind dennoch meistens eine 
vollständig sichere Basis für die rechtliche Construction des 
monarchischen Repräsentativstaats. So ist es allein im Ein- 
klange sowol mit der Einheit der Staatsgewalt als mit der 
Monarchie, wenn Stahl die gesetzgebende Gewalt den Reichs- 
ständen abspricht und sie ausschließlich dem Fürsten gibt, dem 
in der Sanction und Verkündigung der regelmäßig auch von 
ihm vorgeschlagenen Gesetze die gesetzgebende Gewalt verbleibe, 
so sehr auch diese gerade durch den Rath, die Zustimmung 
und die Petition der Stände beschränkt sei?); wenn Stahl 
ferner auch die Stände als Unterthanen des Fürsten, nicht 
aber als eine dem Monarchen coordinirte, also die Monarchie 
aufhebende Behörde auffaßt. ) Tadelt er auch die modernen 
Codificationen des öffentlichen Rechts, nirgends läßt er sich 
zu einer so unsittlichen Aeußerung hinreißen wie Haller, 
welcher die Aufhebung einer durch Revolution entstandenen, 
selbst vom Souverän beschworenen Verfassung für verdienstlich 
erklärte. Vielmehr will er die Heiligkeit des Verfassungseides 
unter allen Umständen gewahrt wissen und schärft ausdrücklich 
ein, der Beruf der Obrigkeit gehe nicht weiter, als ihr Recht, 
ihre gesetzliche Gewalt reiche. ") 
Auch findet Stahl's Widerstand gegen einzelne Prin- 
1) Stahl, a. a. O., S. 320. 
2) Ebendas., S. 329. 
3) Ebendas., S. 321. 
4) Ebendaf., S. 301.
	        
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