181
cipien der modernen Verfassungsurkunden, besonders der seit
dem Jahre 1848 entstandenen, eine grundsätzliche Rechtferti-
gung in dem conservativen Princip, welches von jedem staat-
lichen Fortschritte verlange, daß er nur die überkommene
Verfassung als das fortzubildende Subject betrachte und so
zwar nicht unterbleibe, aber doch nur auf dem Wege der con-
tinuirlichen, geschichtlichen Entwickelung erfolgen solle. 1)
Viele von Stahl's Sätzen aber entbehren jeder Grund-
lage, sowol eines sichern juristischen als eines klar gefaßten
politischen Princips und sind nichts anderes als die Zeugnisse
eines tiefen innern Widerwillens gegen die liberalen Tendenzen
der Neuzeit, eines Widerwillens, der wol an vielen Stellen
durch die Macht des logischen und juristischen Denkens unter-
drückt und gefesselt wird, an andern Stellen aber desto offener
zu Tage tritt und dann regelmäßig die Lebenskraft derjenigen
Institute angreift, welche Stahl selbst als absolute Anforde-
rungen oder Vorzüge der Verfassungen preist.
Am deutlichsten tritt uns dies in dem dem monarchischen
Princip gewidmeten Abschnitt seines Werkes entgegen. 2) Hier
arbeitet Stahl mit dem ganzen Rüstzeug seiner Sophistik, um
die constitutionelle Verfassungsform, die er so klar vertreten
und als so nothwendig für den Staat geschildert hat, beinahe
illusorisch zu machen und das legitime Königthum schließlich
doch auf den Platz zu stellen, auf welchen Gentz es durch sein
monarchisches Princip und die mit diesem allein verträglichen
altlandständischen Verfassungen heben wollte.
Zwar hat Stahl es verschmäht, durch Verdrehung der
geschichtlichen Wahrheit die ständische und die Repräsentativ--
1) Stahl, a
. a. O., S. 227.
2) Ebendas., S. 37
2.