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dem monarchischen Princip „als dem Fundamente deutschen
Staatsrechts und deutscher Staatsweisheit“ 1) ableiten und
rechtfertigen will.
Er beginnt die Darstellung desselben durch die Aufsuchung
seiner Gegensätze, findet diese aber nicht in dem Princip der
Volkssouveränetät und der Gewaltentheilung; in der Erklärung,
daß die ganze Staatsgewalt dem Monarchen zustehen müsse,
sieht er nicht die Anerkennung des monarchischen Princips 2),
sondern nur die der Souveränetät des Königs: diese allein
schliebe schon die Volkssouveränetät und die Theilung der
Gewalt aus, und sollte nichts mehr und nichts anderes
darunter verstanden werden, so wäre die Hervorhebung des
monarchischen Princips überhaupt nicht nöthig gewesen. Viel-
mehr solle letzteres bedeuten, „daß die fürstliche Gewalt dem
Rechte nach undurchdrungen über der Volksvertretung stehe und
daß der Fürst thatsächlich der Schwerpunkt der Verfassung,
die positiv gestaltende Macht im Staat, der Führer der Ent-
wickelung bleibe"“. Deshalb sei das monarchische Princip
„etwas anderes und zwar ein mehreres“ als die Souveränetät
des Königs; diese sei ein reiner und unmittelbarer Rechts-
begriff, während das monarchische Princip „eine thatsächliche
Stellung“ bezeichne, die jedoch Ausfluß, Wirkung von Rechten
sei. ꝰ)
Damit verändert Stahl nicht blos den Gegensatz, den
das monarchische Princip allein haben konnte, sondern er ist
sogar gezwungen, den irrthümlichen Gegensatz, welchen der
Deutsche Bund dem monarchischen Princip gegeben, noch zu
1) Stahl, a. a. O., S. 413.
2) Ebendas., S. 373.
:) Ebendas., S. 384.