Full text: Das Legitimitätsprincip.

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theilung ausgeschlossen hätte, ohne daß man erst die Lehre von 
einem monarchischen Princip hätte aufstellen müssen. Ja, wir 
fügen dem bei, es wäre sogar außerordentlich viel heilsamer 
gewesen, wenn man sich mit der Aufstellung des Satzes von 
der dem Fürsten allein zustehenden Staatsgewalt begnügt und 
nicht zu der Construction eines Princips gegriffen hätte, in 
welches alles hineingetragen wurde, was die legitimitätsgläu- 
bigen Politiker jener Zeit an retrograden und reactionären 
Wünschen besaßen. Aber deshalb hat das monarchische Prin- 
cip, wie es der Deutsche Bund formulirte, doch nur den In- 
halt gehabt, daß der Monarch allein der Herrscher seines 
Landes sein und bleiben müsse; alle Beschränkungen der stän- 
dischen Rechte, alle gegen die Entwickelung des Constitutiona- 
lismus gerichteten Handlungen des Deutschen Bundes gehen 
mr aus dem Einen Gedanken hervor, das alleinige Herrschafts- 
recht des Fürsten, welches man damals so schwer bedroht 
glaubte, und welches auch durch eine irrige Doctrin schwer 
genug bedroht war, sicherzustellen: die Unterscheidung von 
Repräsentativ= und ständischen Verfassungen, die Verwerfung 
der erstern und die ausschließliche Genehmigung der letztern, 
alles das hatte keinen andern Zweck, als jedes Hinüberschlagen 
der Monarchie in die Republik durch die rechtliche Feststellung 
des begriffsmäßigen Inhalts der monarchischen Gewalt un- 
möglich zu machen. 
Auch beweist jene oben bereits erwähnte Aeußerung der 
hannoverischen Gesandten in Betreff der Nothwendigkeit reprä- 
sentativer Staatseinrichtungen, daß man in der Zeit, in 
welcher das monarchische Princip noch nicht zum politischen 
Schlagwort geworden, den ganzen Inhalt desselben in dem 
Souveränetätsbegriffe enthalten glaubte, und nur darin 
irrte, daß man jede Beschränkung der fürstlichen Gewalt
	        
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