189
theilung ausgeschlossen hätte, ohne daß man erst die Lehre von
einem monarchischen Princip hätte aufstellen müssen. Ja, wir
fügen dem bei, es wäre sogar außerordentlich viel heilsamer
gewesen, wenn man sich mit der Aufstellung des Satzes von
der dem Fürsten allein zustehenden Staatsgewalt begnügt und
nicht zu der Construction eines Princips gegriffen hätte, in
welches alles hineingetragen wurde, was die legitimitätsgläu-
bigen Politiker jener Zeit an retrograden und reactionären
Wünschen besaßen. Aber deshalb hat das monarchische Prin-
cip, wie es der Deutsche Bund formulirte, doch nur den In-
halt gehabt, daß der Monarch allein der Herrscher seines
Landes sein und bleiben müsse; alle Beschränkungen der stän-
dischen Rechte, alle gegen die Entwickelung des Constitutiona-
lismus gerichteten Handlungen des Deutschen Bundes gehen
mr aus dem Einen Gedanken hervor, das alleinige Herrschafts-
recht des Fürsten, welches man damals so schwer bedroht
glaubte, und welches auch durch eine irrige Doctrin schwer
genug bedroht war, sicherzustellen: die Unterscheidung von
Repräsentativ= und ständischen Verfassungen, die Verwerfung
der erstern und die ausschließliche Genehmigung der letztern,
alles das hatte keinen andern Zweck, als jedes Hinüberschlagen
der Monarchie in die Republik durch die rechtliche Feststellung
des begriffsmäßigen Inhalts der monarchischen Gewalt un-
möglich zu machen.
Auch beweist jene oben bereits erwähnte Aeußerung der
hannoverischen Gesandten in Betreff der Nothwendigkeit reprä-
sentativer Staatseinrichtungen, daß man in der Zeit, in
welcher das monarchische Princip noch nicht zum politischen
Schlagwort geworden, den ganzen Inhalt desselben in dem
Souveränetätsbegriffe enthalten glaubte, und nur darin
irrte, daß man jede Beschränkung der fürstlichen Gewalt