Full text: Das Legitimitätsprincip.

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digen, aber nicht auf Grund des monarchischen Princips, son- 
dern auf Grund der innern Zweckmäßigkeit eines solchen Rechts. 
Ein Recht des Königs damit rechtfertigen wollen, daß der 
König doch auch etwas thun müsse, ist jederzeit ein inhalts- 
loses Beginnen und darf nur als der Ausdruck einer innern 
Sympathie mit der absoluten Monarchie, nicht aber, wie 
Stahl fordert, als die logische Consequenz aus der monar- 
chischen Staatsform gelten. 
Ebenso kann in der dem Parlament hinsichtlich der Gesetz- 
gebung zustehenden Initiative eine wirkliche Verletzung des 
monarchischen Princips nicht erblickt werden, sobald wir die 
eigentliche Manifestation der dem Könige zustehenden gesetz- 
gebenden Gewalt in der Sanction und Publication eines 
Rechtssatzes erblicken, gleichgültig von wem derselbe ursprüng- 
lich aufgestellt worden, wer seine Einführung in das Rechts- 
leben verlangt hat. Die von Stahl vertretene Auffassung der 
Initiative als der eigentlichen Aeußerung der gesetzgebenden 
Gewalt würde nicht blos das monarchische Princip in einzel- 
nen deutschen Staaten, vor allem in Preußen, wo jedem der 
beiden Häuser das Recht, Gesetze vorzuschlagen, eingeräumt 
ist 1), als verletzt erscheinen lassen, sondern sie würde überhaupt 
dazu führen, daß alle unter Mitwirkung von Landständen ent- 
standenen Gesetze für Widersprüche gegen das monarchische 
Princip erklärt werden müßten, weil nach dieser Ansicht der 
Schwerpunkt der gesetzgeberischen Thätigkeit nicht in der Er- 
hebung eines bestimmten Satzes zur zwingenden Rechtsnorm, 
d. i. zum Gesetze, sondern in der Aufstellung, Anregung die- 
ses Satzes selbst liegt. Denn fassen wir die gesetzgebende 
1) Verfassungsurkunde, Art. 64. v. Rönne, Preußisches Staatsrecht, 
2. Aufl., Bd. 1, Abth. 1, S. 160; Bd. 1, Abth. 2, S. 317.
	        
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