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digen, aber nicht auf Grund des monarchischen Princips, son-
dern auf Grund der innern Zweckmäßigkeit eines solchen Rechts.
Ein Recht des Königs damit rechtfertigen wollen, daß der
König doch auch etwas thun müsse, ist jederzeit ein inhalts-
loses Beginnen und darf nur als der Ausdruck einer innern
Sympathie mit der absoluten Monarchie, nicht aber, wie
Stahl fordert, als die logische Consequenz aus der monar-
chischen Staatsform gelten.
Ebenso kann in der dem Parlament hinsichtlich der Gesetz-
gebung zustehenden Initiative eine wirkliche Verletzung des
monarchischen Princips nicht erblickt werden, sobald wir die
eigentliche Manifestation der dem Könige zustehenden gesetz-
gebenden Gewalt in der Sanction und Publication eines
Rechtssatzes erblicken, gleichgültig von wem derselbe ursprüng-
lich aufgestellt worden, wer seine Einführung in das Rechts-
leben verlangt hat. Die von Stahl vertretene Auffassung der
Initiative als der eigentlichen Aeußerung der gesetzgebenden
Gewalt würde nicht blos das monarchische Princip in einzel-
nen deutschen Staaten, vor allem in Preußen, wo jedem der
beiden Häuser das Recht, Gesetze vorzuschlagen, eingeräumt
ist 1), als verletzt erscheinen lassen, sondern sie würde überhaupt
dazu führen, daß alle unter Mitwirkung von Landständen ent-
standenen Gesetze für Widersprüche gegen das monarchische
Princip erklärt werden müßten, weil nach dieser Ansicht der
Schwerpunkt der gesetzgeberischen Thätigkeit nicht in der Er-
hebung eines bestimmten Satzes zur zwingenden Rechtsnorm,
d. i. zum Gesetze, sondern in der Aufstellung, Anregung die-
ses Satzes selbst liegt. Denn fassen wir die gesetzgebende
1) Verfassungsurkunde, Art. 64. v. Rönne, Preußisches Staatsrecht,
2. Aufl., Bd. 1, Abth. 1, S. 160; Bd. 1, Abth. 2, S. 317.