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Gewalt als das ausschließliche Recht der Krone, den Inhalt
des Gesetzes festzustellen, so ist in der That jede Mitwirkung
der Landstände eine Verletzung dieses Rechts, weil eine solche
Mitwirkung überall da, wo sie in einem wirklichen Zustim-
mungs= und somit auch Verwerfungsrechte besteht, auf den
Inhalt der Gesetzesproposition modificirend wirkt, also auch
ohne ständische Initiative im Stande ist, neue rechtliche An-
schauungen und rechtliche Sätze in das von der Regierung vor-
geschlagene Gesetz einzuführen. Der König wird somit in
einem solchen Falle, wenn er überhaupt das durch die Land-
stände medificirte Gesetz sanctioniren will, veranlaßt, seine
Sanction auf eine Reihe von Rechtssätzen und sonstigen Be-
stimmungen auszudehnen, die ursprünglich nicht von ihm her-
rühren, sondern von den Landständen in das Gesetz hinein-
getragen sind, also die gesetzgebende Gewalt der Krone nicht
durch ihren Ursprung, sondern durch den Grund ihrer Gel-
tung, d. i. durch die königliche Sanction und Publication,
bekunden. Wenn dem aber so ist, so ist es nicht richtig, die
den Landständen eingeräumte Initiative, wie es Stahl und
nach ihm auch Bluntschli 1) thut, für einen Widerspruch gegen
das monarchische Princip zu erklären. Stahl selbst verwirft
die Institution blos berathender Landstände in klarer treff-
licher Würdigung aller der Uebelstände, welche sie herbeiführen
würden 2), ja bezeichnet sie geradezu als etwas nicht Natur-
gemäßes, was mit der absoluten Monarchie unverträglich sei,
die ständische oder constitutionelle Monarchie aber nicht ein-
1) Allgemeines Staatsrecht, 4. Aufl., I, 445. Vgl. jedoch ebendas.,
S. 442: „Nicht die Kammern schaffen das Gesetz, sondern, indem er
(der Monarch) seine Sanction frei ertheilt, begründet er das staatliche
Ansehen des Gesetzes.“
2) Stahl, a. a. O., S. 405 fg.