Full text: Das Legitimitätsprincip.

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führe. 1) Sonach sieht Stahl das Recht der Landstände, 
Gesetzesvorschläge der Regierung zurückzuweisen, beziehentlich 
durch Anträge zu ändern und erst diesen geänderten, d. h. doch 
in Wahrheit neuen Gesetzen zuzustimmen, für verträglich mit dem 
monarchischen Princip an, und es ist deshalb beinahe unver- 
ständlich, wenn der Genannte trotzdem in der ständischen Initia= 
tive einen Widerspruch gegen das monarchische Princip erblickt. 
Will Stahl dem Könige die Führung der Entwickelung, 
die positiv-gestaltende Macht im Staate wahren, weil es so das 
monarchische Princip verlange, so muß er zuerst die beschlie- 
ßenden Landstände aufheben und an ihre Stelle entweder die 
von ihm selbst verworfenen, blos berathenden Landstände oder 
aber die ohnmächtigen Postulatenlandtage setzen, welche Gentz 
für Musterbilder landständischer Körperschaften erklärte, d. h. 
er muß mit allen seinen Lehren über den Rechtsstaat und die 
reichsständische Verfassung brechen und die absolute Monarchie 
für die beste Staatsform erklären, weil in ihr das Gesetz 
nicht blos formell, sondern auch materiell eine Willensäußerung 
des Monarchen ist. 
Widerspricht sonach die ständische Initiative bei Gesetzen 
dem monarchischen Princip nicht, weil sie dem Könige die 
Souveränetät vollständig beläßt und nicht etwa durch Weg- 
nahme der gesetzgebenden Gewalt theilt und verkürzt, so könnte 
es doch fraglich scheinen, ob der in England feststehende Ver- 
fassungssatz, daß nur hinsichtlich einiger Gesetze, insbesondere 
der allgemeinen Amnestie= und der Finanzgesetze 7), die Ini- 
tiative dem Könige, sonst aber ausschließlich dem Parlament 
zustehe, nicht gegen das monarchische Princip verstoße. Allein 
  
1) Stahl, a. a. O., S. 410, 411. 
2) Vgl. Fischel, Die Verfassung Englands, 2. Anfl., S. 127.
	        
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