201
auch hierfür gilt, daß, wenn die ständische Initiative das
monarchische Princip nicht verletzt, weil diesem die königliche
Sanction und Publication des Gesetzes, d. h. die vom Ks-
nige ausgehende Erhebung eines bestimmten, gleichviel wo ent-
standenen, aber vom Parlament beschlossenen Satzes zum Ge-
setze schon genügt, dann auch die ausschließlich ständische Ini-
tiative dem monarchischen Princip nicht widersprechen kann.
Aber immerhin muß es als eine außerordentlich weitgehende
Beschränkung der monarchischen Gewalt, wenn auch nicht als
eine Verletzung des Princips derselben erscheinen, wenn dem
Könige nur ein kleiner Kreis von Angelegenheiten zugewiesen
ist, in welchem er durch selbständige Anregungen und Proposi-
tionen thätig werden kann. Doch möge man hierbei nicht ver-
gessen, welche Stellung gegenwärtig das englische Ministerium
einnimmt und wie unverträglich mit der Stellung des König-
thums zu demselben ein Recht des Gesetzesvorschlags sein
würde: in Wahrheit ist das Cabinet, wie bekannt, ein Aus-
schuß der Unterhausmajorität, somit der Repräsentant einer im
hohen Grade wandelbaren Größe. Wollte die Krone selbst
durch den Mund der Minister Gesetze im Parlament in ihrem
Namen einbringen, so würde ihr Ansehen, falls der eingebrachte
Gesetzesentwurf unterläge, schwer compromittirt sein; denn
während die Minister in einem solchen Falle aus dem Cabinet
ausscheiden und somit ihrer in dem Gesetzentwurf ausgesprochenen
Ansicht treu bleiben können, bleibt der Krone, sofern eine
Auflösung oder Vertagung des Parlaments keinen Erfolg ver-
spricht oder gewährt, nur übrig, ein neues Ministerium aus
der nunmehrigen gegen den betreffenden Gesetzentwurf ge-
richteten Majorität zu nehmen, d. h. zu der der gemachten
Gesetzesproposition entgegengesetzten Ansicht sich zu bekehren,
also einen Gesetzesentwurf fallen zu lassen, für dessen Durch-