Full text: Das Legitimitätsprincip.

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auch hierfür gilt, daß, wenn die ständische Initiative das 
monarchische Princip nicht verletzt, weil diesem die königliche 
Sanction und Publication des Gesetzes, d. h. die vom Ks- 
nige ausgehende Erhebung eines bestimmten, gleichviel wo ent- 
standenen, aber vom Parlament beschlossenen Satzes zum Ge- 
setze schon genügt, dann auch die ausschließlich ständische Ini- 
tiative dem monarchischen Princip nicht widersprechen kann. 
Aber immerhin muß es als eine außerordentlich weitgehende 
Beschränkung der monarchischen Gewalt, wenn auch nicht als 
eine Verletzung des Princips derselben erscheinen, wenn dem 
Könige nur ein kleiner Kreis von Angelegenheiten zugewiesen 
ist, in welchem er durch selbständige Anregungen und Proposi- 
tionen thätig werden kann. Doch möge man hierbei nicht ver- 
gessen, welche Stellung gegenwärtig das englische Ministerium 
einnimmt und wie unverträglich mit der Stellung des König- 
thums zu demselben ein Recht des Gesetzesvorschlags sein 
würde: in Wahrheit ist das Cabinet, wie bekannt, ein Aus- 
schuß der Unterhausmajorität, somit der Repräsentant einer im 
hohen Grade wandelbaren Größe. Wollte die Krone selbst 
durch den Mund der Minister Gesetze im Parlament in ihrem 
Namen einbringen, so würde ihr Ansehen, falls der eingebrachte 
Gesetzesentwurf unterläge, schwer compromittirt sein; denn 
während die Minister in einem solchen Falle aus dem Cabinet 
ausscheiden und somit ihrer in dem Gesetzentwurf ausgesprochenen 
Ansicht treu bleiben können, bleibt der Krone, sofern eine 
Auflösung oder Vertagung des Parlaments keinen Erfolg ver- 
spricht oder gewährt, nur übrig, ein neues Ministerium aus 
der nunmehrigen gegen den betreffenden Gesetzentwurf ge- 
richteten Majorität zu nehmen, d. h. zu der der gemachten 
Gesetzesproposition entgegengesetzten Ansicht sich zu bekehren, 
also einen Gesetzesentwurf fallen zu lassen, für dessen Durch-
	        
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