Full text: Das Legitimitätsprincip.

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nachdem es bereits auf der andern Seite öffentliche Meinung 
und politische Sitte geworden, daß überhaupt und ohne das 
der König dem Parlament und namentlich dem Unterhause 
nichts abschlagen dürfe, ja daß er kein anderes Regierungs- 
system befolgen könne als das ihm vom Unterhause angegebene. 
Ueberdies habe das Recht der Steuerverweigerung auch den 
unmittelbaren Erfolg, daß der Staatshaushalt vom Parlament 
festgesetzt werde: „Die Specialität des Budgets hat dort keine 
Grenze und das Unterhaus kann nicht blos im ganzen die 
Abgaben mindern, sondern es kann für jeden Posten Minde- 
rungen beschließen, und zwar bis ins Detail herab die Art 
und den Gegenstand derselben bestimmen, und die Krone muß 
das alles genehmigen, weil sie außerdem keine Steuern hat.“ 1) 
Wir können auch dieser Ausführung nicht beistimmen, 
und zwar aus dem einfachen Grunde, weil ein unbedingtes 
Steuerverweigerungsrecht in dem von Stahl angedeuteten Um- 
fange, d. h. ein Recht, der Krone durch einen rechtmäßigen, 
bei jeder Budgetberathung möglichen Beschluß alle Existenz- 
und Regierungsmittel zu entziehen, in England überhaupt 
nicht existirt. 
Die meisten Einnahmen des englischen Staats, mehr als 
fünf Sechstel derselben, nämlich „alle historischen Haupt- 
steuern“" 2) stehen der Krone infolge von Gesetzen zu, welche 
permanent, d. h. einer alljährlich wiederkehrenden „budget- 
mäßigen“ Bewilligung oder Verwerfung schlechterdings ent- 
zogen sind und zu ihrer Umänderung oder Aufhebung das bei 
Aufstellung neuer Gesetze regelmäßige Verfahren, nicht blos 
1) Stahl, a. a. O., S. 376, 377. 
2) R. Gneist, Budget und Gesetz (Berlin 1867), S. 7. Derselbe, 
Englisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl., II, 833, 834, 840 fg.
	        
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