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einen durch das einfache Veto des Oberhauses und Königs
beschränkten Beschluß der Gemeinen voraussetzen, insbesondere
aber so lange in Kraft bleiben, bis alle drei Factoren der
Gesetzgebung sich übereinstimmend für ihre Aufhebung erklärt
haben, also nicht wie die alljährlich zu bewilligenden Steuern
mit der Verwerfung des Etatsgesetzes von seiten des Unter-
hauses hinfällig werden. Mit andern Worten: Die Fort-
erhebung der gesetzlichen Steuern ist rechtlich auch dann noch
zulässig, wenn das Unterhaus ihre Abschaffung beschlossen,
Oberhaus und König diesem Beschlusse aber nicht beigestimmt
haben, während die Erhebung der alljährlich zu bewilligenden
Steuern nach einer Verweigerung derselben von seiten des
Unterhauses rechtlich unzulässig ist. Die überwiegende Mehr-
zahl der Staatseinnahmen 1) besteht sonach nicht aus bloßen
Jahreseinnahmen; vielmehr besteht in England ein Grundstock
von Staatseinkünften 2), welcher dem jährlich geübten Steuer-
bewilligungs= und Verweigerungsrecht des Unterhauses so gut
wie entzogen ist und den Parteischwankungen des letztern in
keiner andern Weise wie jedes Gesetz unterliegt.
Aber man hat sich nicht damit begnügt, einmal die Steuer-
verweigerung durch die gesetzliche und deshalb dauernde Fest-
stellung der Hauptsteuern rechtlich unmöglich zu machen, und
dann die vollständige Verweigerung der jährlichen Steuern
principiell als revolutionär zu verwerfen, sondern man ist so-
gar darauf bedacht gewesen, die Verbindung von Geldbewilli-
gungen mit Bestimmungen von anderm, der Geldbill an sich
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) Nach Gneist's Angabe (Budget und Gesetz, S. 15) beinahe 60 Mill.
Pfd. St., während in den Jahren 1865 und 1866 nur etwa 11 Mill.
Pfd. St. jährlich bewilligt wurden (ebendas., S. 7).
2) Vxgl. auch May, a. a. O., S. 456, 475.
Brockhaus, Legitimitätsprincip. 14