Full text: Das Legitimitätsprincip.

214. 
Nachbarn ausgesetzt sind, einen gesicherten Bestand der Armee 
also viel dringender bedürfen, als auch deshalb, weil in ihnen 
der Constitutionalismus noch nicht so constante und politisch 
gebildete Parteien wie in England erzeugt hat, die Möglichkeit 
einer vollständigen Verweigerung der Armee demnach viel 
näher liegen würde. 1) Ist doch selbst in England die Mutiny- 
Act mehrfach, wenngleich nicht in neuester Zeit, angegriffen 
worden 2), und eine Verweigerung derselben darf deshalb wol 
nicht geradezu zu den Unmöglichkeiten gerechnet werden. Da- 
mit würde aber zunächst nicht das Königthum, sondern das 
Land bedroht sein; denn der König ist seiner Würde noch nicht 
entkleidet, wenn es kein stehendes Heer im Lande gibt, das er 
führen könnte. Es würde in solchem Falle ein Zweig der 
Regierung, eine staatliche Institution weggefallen sein, deren 
Wichtigkeit für den Staat zweifellos ist, deren Bedeutung 
für das Königthum aber nicht nach den auf dem Continent 
herkömmlichen Anschauungen beurtheilt werden darf. 
Das monarchische Princip könnte nur dann für verletzt 
gelten, wenn die Armee, nachdem sie auf dem regelmäßigen 
Wege der Gesetzgebung zu rechtlicher Entstehung gekommen, 
nicht dem Könige, sondern dem Parlamente untergeordnet wäre; 
der Umstand aber, daß die Armeeverhältnisse in England in 
einem höhern Grade von den Ständen abhängig sind als bei 
uns, widerspricht dem monarchischen Princip ebenso wenig wie 
die Abhängigkeit irgendeiner andern Staatsinstitution von par- 
lamentarischer Bewilligung. 
1) Vgl. auch Gneist's treffliche Darlegung der Gründe, weshalb eine 
jährliche Mutiny-Act für Deutschland unzulässig sei, in „Budget und 
Gesetz“, S. 25 fg. 
2) Fischel, Die Verfassung Englands, S. 174.
	        
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