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Auch die weitere Bemerkung Stahl's, es fehle bei dieser
Einrichtung des Heeres dem König im Falle eines äußersten
Conflicts mit dem Parlamente die Möglichkeit eines Wider-
standes 1), zeugt von dem engen Gesichtskreise eines continen-
talen Politikers; denn auf der einen Seite ist bekannt, wie
die englische Armee durch ihre eigenthümliche innere Organi-
sation, durch den in ihr üblichen Stellenkauf, durch die auch
in ihr sehr wirksame Patronage trotz des Manzels einer Ver-
eidigung auf die Verfassung gegen das Parlament kaum ver-
wendbar ist, vielmehr mit der Episkopalkirche und den beiden
Häusern des Parlaments die Basis bildet, auf welcher die
Herrschaft des Adels und der Gentry ruht, also ganz abge-
sehen von ihrer jährlichen Bewilligung in einem änußersten
Conflict mit dem Parlament keineswegs unbedingt als Waffe
des Königthums angesehen werden kann. 2) Auf der andern
Seite ist aber zu erinnern, daß ein äußerster Conflict mit dem
Parlament überhaupt einer Entscheidung durch Waffengewalt
entzogen ist: ein weitgehender, dem Königthum noch so pein-
licher Gebrauch von verfassungsmäßigen Rechten des Parla-
ments ist natürlich unter keiner Bedingung ein Anlaß zu
kriegerischen Maßregeln gegen dasselbe, sondern kann nur zur
Einlegung des Veto oder der Auflösung des Parlaments be-
rechtigen; das unverfassungsmäßige Gebaren Eines der beiden
Häuser aber findet regelmäßig eine feste Schranke in der Ge-
sinnung des andern Hauses, sodaß es nicht nöthig ist, zu den
Waffen zu greifen, um das schuldige Haus zu bestrafen oder
schadlos zu machen.
Minder schwierig ist die Widerlegung der Behauptung
1)) Stahl, a. a. O., S. 377.
:) Vgl. Fischel, a. a. O., S. 175, 176.