Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Auch die weitere Bemerkung Stahl's, es fehle bei dieser 
Einrichtung des Heeres dem König im Falle eines äußersten 
Conflicts mit dem Parlamente die Möglichkeit eines Wider- 
standes 1), zeugt von dem engen Gesichtskreise eines continen- 
talen Politikers; denn auf der einen Seite ist bekannt, wie 
die englische Armee durch ihre eigenthümliche innere Organi- 
sation, durch den in ihr üblichen Stellenkauf, durch die auch 
in ihr sehr wirksame Patronage trotz des Manzels einer Ver- 
eidigung auf die Verfassung gegen das Parlament kaum ver- 
wendbar ist, vielmehr mit der Episkopalkirche und den beiden 
Häusern des Parlaments die Basis bildet, auf welcher die 
Herrschaft des Adels und der Gentry ruht, also ganz abge- 
sehen von ihrer jährlichen Bewilligung in einem änußersten 
Conflict mit dem Parlament keineswegs unbedingt als Waffe 
des Königthums angesehen werden kann. 2) Auf der andern 
Seite ist aber zu erinnern, daß ein äußerster Conflict mit dem 
Parlament überhaupt einer Entscheidung durch Waffengewalt 
entzogen ist: ein weitgehender, dem Königthum noch so pein- 
licher Gebrauch von verfassungsmäßigen Rechten des Parla- 
ments ist natürlich unter keiner Bedingung ein Anlaß zu 
kriegerischen Maßregeln gegen dasselbe, sondern kann nur zur 
Einlegung des Veto oder der Auflösung des Parlaments be- 
rechtigen; das unverfassungsmäßige Gebaren Eines der beiden 
Häuser aber findet regelmäßig eine feste Schranke in der Ge- 
sinnung des andern Hauses, sodaß es nicht nöthig ist, zu den 
Waffen zu greifen, um das schuldige Haus zu bestrafen oder 
schadlos zu machen. 
Minder schwierig ist die Widerlegung der Behauptung 
1)) Stahl, a. a. O., S. 377. 
:) Vgl. Fischel, a. a. O., S. 175, 176.
	        
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