Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Stahl's, auch die Unabsetzbarkeit der Oberrichter in der Form, 
welche sie in England angenommen habe, sei eine Verletzung 
des monarchischen Princips. 1) 
Man hat sich bei uns begnügt, den Richter nur auf 
Grund richterlichen Erkenntnisses für absetzbar zu erklären, und 
es fällt Stahl nicht ein, hierin einen Verstoß gegen das Wesen 
der Monarchie zu erblicken, obgleich durch diese Bestimmung 
das Recht, die Richter abzusetzen, der Krone zweifellos genom- 
men ist. Ja, selbst offene Absolutisten haben die unumschränkte 
Monarchie, wie sie in Europa sich entwickelt hatte, meist durch 
den hohen Grad von Selbständigkeit zu rechtfertigen versucht, 
welche der Ausübung des richterlichen Berufs gewährt sei. 
Die Engländer weichen somit von dem continentalen Staats- 
rechte dadurch nicht ab, daß sie die Unabhängigkeit der obersten 
Reichsgerichte gegen jede Beeinflussung und Beeinträchtigung 
von seiten der Krone sichern wollen, und wenn sie die aus- 
schließliche Absetzbarkeit der Reichsrichter auf Grund richter- 
lichen Erkenntnisses als kein ausreichendes Schutzmittel der 
richterlichen Selbständigkeit ansahen, sondern festsetzten, die 
Reichsrichter dürften nur auf Grund einer von beiden Häusern 
des Parlaments ausgehenden Adresse vom Könige abgesetzt 
werden, so ist das aus den historischen Zuständen, besonders 
aus den vollständig willkürlichen, nur durch politische Motive 
bestimmten Absetzungen einzelner Richter zu erklären, welche 
unter den Stuarts in großer Zahl vorgekommen sind. 2) Die 
Misregierung und endliche Vertreibung dieses Königshauses 
hatte dem Parlament wenn nicht die oberste rechtliche, so doch 
) Stahl, a. a. O., S. 377. 
2) Homersham Cox, Die Staatseinrichtungen Englands, aus dem 
Englischen von H. A. Kühne, S. 299 fg.
	        
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