Full text: Das Legitimitätsprincip.

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zum rechtskräftigen Spruche wird und deshalb, trotz ihres 
Inhalts, auch der Stellung des Monarchen in keiner andern 
Weise zu nahe tritt, als sich dies von jedem unter der Mit- 
wirkung von Ständen entstandenen Gesetze sagen läßt. 
Dagegen lassen sich im Interesse des monarchischen Prin- 
cips gegen die regelmäßige Form der Ministeranklage, das 
Impeachment, d. h. die Anklage des Schuldigen von seiten 
des Unterhauses vor dem Oberhause, weder ihrer Form noch 
ihrem Inhalte nach Widersprüche erheben. Wie in den meisten 
deutschen Ländern, welche eine wirkliche Ministerverantwort- 
lichkeit kennen, die beiden Kammern oder auch jede Kammer 
für sich den Schuldigen anklagen kann und dieser dann sich 
regelmäßig vor dem ersten Gerichtshofe des Landes gestellen 
muß, so klagt auch in England das Haus der Gemeinen vor 
dem obersten Gerichte des Landes, d. i. dem Oberhause, und 
dieses fällt den Spruch. 
Richtig ist es, daß das Impeachment eine kraftvolle Waffe 
des Parlaments gegen einen verbrecherischen Minister ist. Aber 
die hierdurch bedingte Abhängigkeit des Ministeriums macht 
diesem weder die Verwaltung seines Amts unmöglich, noch 
verstößt sie gegen das Wesen der Monarchie; denn die Un- 
verantweortlichkeit des Königs kann sich mit dem Rechtsstaate 
in der That nur durch sein Gebundensein an die Mitwirkung, 
den Rath, die Contrasignatur eines Ministers vertragen, welcher 
die Schuld für jeden die Verfassung verletzenden Regierungs- 
act auf sich nimmt. Je straffer diese Verantwortlichkeit an- 
gespannt, je mehr sie jedem Minister zum Bewußtsein gebracht 
ist, desto sicherer und fester wird die Verfassung und deshalb 
1) Vgl. Gneist, a. a. O., II, 709. Cox, a. a. O., S. 417 fg.
	        
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