Full text: Das Legitimitätsprincip.

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auch die Monarchie stehen, desto klarer ist der Grundgedanke 
der monarchischen Repräsentativverfassung durchgeführt, der 
Gedanke nämlich, die in der Verfassung gewährten Rechte des 
Volks gegen jeden Angriff von seiten der Regierung zu sichern. 
Zu andern Resultaten müßte allerdings die weite Ausdehnung 
führen, welche man in neuerer Zeit der Ministerverantwort- 
lichkeit in England dadurch gibt, daß man den Minister auch 
für die Weisheit und Nützlichkeit der von ihm ausgehenden 
oder gebilligten Maßregeln juristisch verantwortlich macht; denn 
hiernach müßte der Minister überhaupt wegen jeden Misgriffs 
in der Regierung zur Verantwortung gezogen werden. Die 
durch juristische Gründe nicht bestimmte freie, politische 
Erwägung wäre damit für ausreichend zu der Begründung 
der Anklage wie des Urtheils erklärt, und auch der Ur- 
heber der gerechtesten, verfassungsmäßigsten Maßregel wäre 
vor Strafe nicht sicher. Aber gerade diese Zuvielforderung ist 
für die Ministerverantwortlichkeit zu spät gekommen: in der 
Gegenwart sind ernste Angriffe auf die Verfassung nicht mehr 
zu fürchten; die wirkliche Anklage und Bestrafung eines Mi- 
nisters wird deshalb nur noch infolge von Amtsvergehen ein- 
treten. Im Falle der Verletzung einzelner Verfassungsbestim- 
mungen aber ebenso wie im Falle einer ungeschickten oder 
unverständigen Amtsführung hat die constitutionelle Praxis 
statt der Ministeranklage ein anderes ausreichendes Mittel 
gefunden, um den Schuldigen unschädlich zu machen; erlangt 
dieser nämlich für die ihm zur Last gelegte Handlung keine 
Indemnität, so liegt darin ein Mistrauensvotum, welches das 
Ministerium nach parlamentarischer Sitte regelmäßig mit der 
Einreichung seiner Entlassung zu beantworten pflegt. Damit 
sind die durch die Verwaltung eines ungeschickten oder selbst 
verfassungsfeindlichen Ministers heraufbeschworenen Gefahren
	        
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