Full text: Das Legitimitätsprincip.

225 
Recht des Veto nicht rechtlich suspendirt ist, sondern nur that- 
sächlich ruht, so hat sich auch die Cabinetsregierung als etwas 
Thatsächliches neben dem verfassungsmäßigen Geheimen Rathe 
des Königs entwickelt und die Stellung des Königs nur that- 
sächlich in einer Weise beschränkt, die, wenn sie in der Ver- 
fassung selbst rechtlich firirt wäre, jedenfalls als eine Ver- 
letzung des monarchischen Princips betrachtet werden müßte, 
als eine neben der Verfassung bestehende, ja von dem eng- 
lischen Staatsrecht nicht anerkannte, von Blackstone nicht ein- 
mal erwähnte rein thatsächliche Bildung 1) aber nicht im 
Stande ist, die monarchische Staatsform zu alteriren; ja wir 
dürfen behaupten, daß eine derartige thatsächliche Beschränkung 
des Monarchen, so weit sie auch geht, die Monarchie eher 
befestige, als aufhebe: denn wo der Individualität des Kö- 
nigs ein umfangreicher Spielraum gewährt ist, muß noth- 
wendigerweise Werth und Unwerth der Monarchie nach Werth 
und Unwerth des derzeitigen Monarchen gemessen werden, 
während die regelmäßige Beschränkung des persönlichen Ein- 
flusses des Königs bei fortdauernder Möglichkeit eines that- 
sächlichen, durch die innere Bedeutung des Monarchen getra- 
genen Einflusses der monarchischen Staatsform eine bleibende 
Anerkennung und Hochachtung auch unter der Herrschaft un- 
bedeutender oder unwürdiger Fürsten sichert, wie dies gerade 
die englische Geschichte dieses Jahrhunderts lehrt. 2) 
Deshalb also, weil die parlamentarische Regierung in 
der That den Menarchen zur blos formellen Spitze des 
Staats macht und ein unmittelbares Eingreifen desselben in 
1) Vgl. die Worte Sir G. Cornwall Lewis’' und Macaulay's in 
Fischel, a. a. O., S. 153, 154, und die Worte Canning's in Zachariä, 
Deutsches Staats= und Bundesrecht, 3. Aufl., Bd. 1, S. 81, Note 2. 
2) Vgl. Fischel, a. a. O., S. 116, bei Note 5. 
Brockhaus, Legitimitäteprincip. 15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.