Full text: Das Legitimitätsprincip.

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die Verwaltung des Staats verhindert, darf sie nicht als ein 
Verstoß gegen die ausschließliche Souveränetät des Königs an— 
gesehen werden. Dem Rechte nach ist derselbe der einzige 
Repräsentant der Staatsgewalt, und dieses Recht wird ihm 
weder dadurch genommen, daß die Minister nur im Einklange 
mit den Wünschen und Forderungen des Parlaments ihr Amt 
verwalten, noch dadurch, daß sie bei einer wesentlichen Mei— 
nungsdifferenz zwischen ihnen und dem Parlament ihre Ent- 
lassung nehmen. Auch nach denjenigen Repräsentativver= 
fassungen, welche mit größter Aengstlichkeit nicht blos das 
monarchische Princip, sondern womöglich auch die über- 
kommene Machtstellung des Königs zu wahren suchen, ist ein 
solches Verfahren nicht unstatthaft. Ja, es entzieht sich sogar 
jedem Verbote: kein Minister kann gegen seinen Willen vom 
Souverän gezwungen werden, im Amte zu bleiben; vielmehr 
kann jeder Minister zu jeder Zeit seine Entlassung einreichen. 
Hätten wir landständische Versammlungen, welche zweifellos 
als die Träger der höchsten politischen Einsicht und deshalb 
auch des höchsten factischen Ansehens gälten und alle die 
Rechte wirklich und anerkanntermaßen innehätten, welche ihnen 
die Verfassung zuzusprechen pflegt, so würde eine Niederlage 
des Ministeriums auch bei uns regelmäßig dessen Entlassung 
zur Folge haben, trotz der viel sorgfältiger gewahrten mon- 
archischen Stellung, und ebenso wie in England würde dann 
auch der König gezwungen sein, die Minister aus dem Schose 
der Majorität des Parlaments zu wählen, weil solche eben 
allein die Aussicht haben, ihr Amt im Einklange mit der 
Volksvertretung führen zu können. Wenn eine bis in die 
neuere Zeit hinein meistens ungeschickte Parteibildung auf 
Grund von Programmen, welche ihren Anhängern überhaupt 
die Führung der Regierung unmöglich machen, die Entwickelung
	        
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