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die Verwaltung des Staats verhindert, darf sie nicht als ein
Verstoß gegen die ausschließliche Souveränetät des Königs an—
gesehen werden. Dem Rechte nach ist derselbe der einzige
Repräsentant der Staatsgewalt, und dieses Recht wird ihm
weder dadurch genommen, daß die Minister nur im Einklange
mit den Wünschen und Forderungen des Parlaments ihr Amt
verwalten, noch dadurch, daß sie bei einer wesentlichen Mei—
nungsdifferenz zwischen ihnen und dem Parlament ihre Ent-
lassung nehmen. Auch nach denjenigen Repräsentativver=
fassungen, welche mit größter Aengstlichkeit nicht blos das
monarchische Princip, sondern womöglich auch die über-
kommene Machtstellung des Königs zu wahren suchen, ist ein
solches Verfahren nicht unstatthaft. Ja, es entzieht sich sogar
jedem Verbote: kein Minister kann gegen seinen Willen vom
Souverän gezwungen werden, im Amte zu bleiben; vielmehr
kann jeder Minister zu jeder Zeit seine Entlassung einreichen.
Hätten wir landständische Versammlungen, welche zweifellos
als die Träger der höchsten politischen Einsicht und deshalb
auch des höchsten factischen Ansehens gälten und alle die
Rechte wirklich und anerkanntermaßen innehätten, welche ihnen
die Verfassung zuzusprechen pflegt, so würde eine Niederlage
des Ministeriums auch bei uns regelmäßig dessen Entlassung
zur Folge haben, trotz der viel sorgfältiger gewahrten mon-
archischen Stellung, und ebenso wie in England würde dann
auch der König gezwungen sein, die Minister aus dem Schose
der Majorität des Parlaments zu wählen, weil solche eben
allein die Aussicht haben, ihr Amt im Einklange mit der
Volksvertretung führen zu können. Wenn eine bis in die
neuere Zeit hinein meistens ungeschickte Parteibildung auf
Grund von Programmen, welche ihren Anhängern überhaupt
die Führung der Regierung unmöglich machen, die Entwickelung