Full text: Das Legitimitätsprincip.

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des Monarchenrechts auffassen, der Legitimität also einen 
streng juristischen Inhalt zu geben bemüht sind, zur Heilung 
der Illegitimität anwenden wollen, nämlich die Verjährung. 
Daß dieser Versuch von einem richtigen Grundgedanken 
ausgeht, ist zweifellos; soll die Legitimität mehr sein als der 
weihevolle Nimbus, welchen die Geschichte, wie jeder Institu- 
tion und jedem alten Geschlechte, auch jeder Dynastie gewährt, 
soll sie wirklich die Rechtmäßigkeit des Ursprungs der von 
einer bestimmten Dynastie ausgeübten Herrschaft bedeuten und 
zugleich in Einklang gebracht werden mit denjenigen Dynastien, 
welche ihren Thron in zweifellosem Widerspruche mit dem 
Rechte erworben haben, dennoch aber wie rechtmäßige Herr- 
scherhäuser angesehen werden und regieren, so bleibt nichts 
übrig, als den juristischen Fehler der Thronerwerbung durch 
ein juristisches Mittel zu beseitigen. Die heilende Kraft der 
Zeit, die sich in allen Verhältnissen theils thatsächlich in un- 
verkennbarer Weise, theils aber bei vielen Rechtsverhältnissen 
mit rechtlich anerkannten Wirkungen äußert, führt von selbst 
dahin, den Einfluß der Zeit auch in Beziehung auf staats- 
rechtliche Verhältnisse zu einer wirklichen Verjährung zu stei- 
gern und dadurch die Legitimität wie die Illegitimität einer 
regierenden Familie unter die Herrschaft eines Rechtssatzes zu 
bringen, welcher das Rechtsbewußtsein der Nationen ebenso 
wie das juristische Gewissen des Gelehrten wenigstens im Ver- 
laufe eines oder einiger Menschenalter zu beruhigen und den 
Rechtsfrieden zu gewähren, beziehentlich zu befestigen ge- 
eignet ist. 1) 
1) Vgl. Brie, Die Legitimation einer usurpirten Staatsgewalt (Hei- 
delberg 1866), Abth. 1, S. 37.
	        
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