Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Stahl war nahe daran, wie wir bereits ausführten, 
ein derartiges Institut auch auf dem Gebiete des Staatsrechts 
anzuerkennen; aber seine Neigung, das Bestehende lieber aus 
dem Willen Gottes, statt aus dem seiner Entstehung und 
seinem Zwecke nach unter den Menschen geltenden Rechte zu 
erklären, beziehentlich zu rechtfertigen, machte es ihm unmög- 
lich, eine staatsrechtliche Verjährung als ein der privatrecht- 
lichen Ersitzung gleiches oder doch ähnliches Institut anzu- 
nehmen: die Heilung der Illegitimität durch Gottes Willen 
kann nicht zugleich die Heilung der Illegitimität durch Ver- 
jährung sein. Vielmehr muß die Legitimirung des Usurpators 
durch einen in der menschlichen Rechtsordnung selbst aner- 
kannten Rechtssatz ausschließlich auf Grund dieses Rechts- 
satzes ohne Berücksichtigung des überdies unbekannten oder 
schon in der Gestattung der Usurpation zu Tage tretenden 
göttlichen Willens erfolgen. So ist denn auch die beiläufige 
Bemerkung Stahl's, die allmähliche Erwerbung der Legitimi- 
tät habe mit der privatrechtlichen Ersitzung ein und dasselbe 
Princip 1), nicht als die offene Vertretung einer wirklichen 
staatsrechtlichen Verjährung, sondern nur als der Versuch auf- 
zufassen, der das offene Unrecht, die zweifellose Gewaltthat 
auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts heilenden Kraft der 
Zeit eine Analogie in einem unzweifelhaft geltenden Institute 
der privaten Rechtsordnung zu geben. 
Aus dem gleichen Grunde dürfen wir auch in den 
Aeußerungen anderer Juristen, welche nicht offen die Geltung 
einer Verjährung auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts 
vertreten, sondern sich mit einer Berufung auf die alles ver- 
söhnende Kraft der Zeit begnügen, wie dies z. B. Kalten- 
I 
1) Stahl, a. a. O., Bd. 2, Abthl. 1, S. 291, 292, 405. 
 
	        
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