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der unvordenklichen Zeit, deren „Urbild“ somit im öffentlichen
Rechte gefunden sei. » .
JnvollkommengleicherWeisesprichtsichPhillimore1)
aus: er gibt unter Berufung auf Savigny eine wörtliche Ueber-
setzung der eben citirten Stelle.
Eine nur ähnliche, nicht gleiche Anschauung scheint Nie-
buhr 5) gehabt zu haben: er vertheidigt die Geltung einer
„Verjährung der Usurpation“ im Staatsrecht, welche der im
Privatrecht geltenden Verjährung des Besitzes zur Seite zu
stellen sei.
Endlich hat Bluntschli sich an mehrern Stellen für
eine Legitimation des Usurpators durch eine staatsrechtliche
Verjährung erklärt: Ausgehend von einem dem privatrechtlichen
Gegensatze des Eigenthums und des Besitzes analogen Unter-
schiede der rechtlichen und der thatsächlichen Ordnung im
Staate 7) behauptet er, der thatsächliche Bestand der öffent-
lichen Dinge, der Besitz, habe in ähnlicher Weise wie der
Sachenbesitz auf den Interdictenschutz so auf provisorischen
Rechtsschutz Anspruch, sei aber für das öffentliche Recht von
größerer Bedeutung wie für das Privatrecht dadurch, daß er
weit leichter als in dem letztern in wirkliches Recht über-
gehe. ) Diese Umwandlung des thatsächlichen Zustandes
in den entsprechenden Rechtszustand gehe infolge der Zeit vor
sich und deshalb lasse sich „wohl“ von einer staatsrechtlichen
Verjährung reden, die „freilich wieder von anderer Art und
1) Commentaries upon international law, I, 270, 271.
2) Nach einem Citate aus Niebuhr's Geschichte der Revolution,
I, 212, welches sich bei Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht, 4. Aufl.,
I, 27, Note 1, findet.
3) Bluntschli, Allgemeines Staatsrecht, 4. Aufl., I, 22.
") Ebendas., S. 23.
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