Full text: Das Legitimitätsprincip.

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gesetzte Ausübung des betreffenden Rechts nicht anwendbar. 
So unterliegt kein Familienrecht der Verjährung. 1) Die von 
Bluntschli und Niebuhr, auch von Stahl angezogene Ana- 
logie der Verjährung des privatrechtlichen Besitzes darf uns 
daher keineswegs zu einem Generalisiren des in der Ver- 
jährung zu Tage tretenden Gedankens und demzufolge auch 
nicht zu einer Uebertragung der Usucapion auf das Staats- 
recht veranlassen. ) Ist doch die Anwendbarkeit des Ver- 
jährungsinstituts auf andere Theile der Rechtswissenschaft 
nach dem geltenden Rechte der meisten Völker entweder ganz 
außerordentlich beschränkt oder gar vollständig untersagt: auf 
dem Gebiete des Strafrechts kann es selbstverständlich keine 
Acquisitivverjährung geben; die Verbrechensverjährung ist nicht 
die Ersfitzung der Unschuld, sondern eine Exstinctivverjährung 
des Rechts auf die Anklage, beziehentlich des Rechts auf Voll- 
ziehung der erkannten Strafe. ) Im katholischen Kirchenrechte 
ist dem Laien eine erwerbende Verjährung hinsichtlich aller 
spirituellen Rechte unmöglich.") Auf dem Gebiete des Staats- 
rechts gibt es entweder gar keine Bestimmung über die Zu- 
lässigkeit einer Verjährung der Staatsgewalt und deren ver- 
fassungsmäßigen Repräsentanten gegenüber, wie im Römischen 
Recht, oder es ist ausdrücklich die Unverjährbarkeit des Rechts 
auf die Souveränetät, beziehentlich auf die in denselben enthaltenen 
Rechte ausgesprochen. So untersagt das englische Recht #) ein- 
— 
) Brie, a. a. O., S. 38. Windscheid, Lehrbuch des Pandekten- 
rechts, 2. Aufl., I, 271, Note 5. 
:) Vgl. auch Held, System des Verfassungsrechts, I, 47, 49, 50. 
2) Marezoll, Das gemeine deutsche Criminalrecht, 3. Ausg., S. 215 
—220. 
) Richter, Lehrbuch des Kirchenrechts, 5. Aufl., S. 745. 
5) Blackstone, Commentaries on the laws of England II 265,
	        
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