Full text: Das Legitimitätsprincip.

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mal die Ersitzung hinsichtlich jeder Sache und jedes Rechts, 
welche der Erwerbung durch eine rechtsgültige Urkunde 1) ent- 
zogen sind, macht also von vornherein die Ersitzung öffentlich- 
rechtlicher Befugnisse unmöglich :), wie dies auch aus dem 
von Blackstone angeführten Beispiele hervorgeht: kein Lord 
könne durch Verjährung ein Recht erwerben, von Fremden, 
welche seine Herrschaft betreten, eine Steuer oder einen Zoll 
zu erheben; denn da eine solche Forderung niemals durch 
eine rechtsgültige Urkunde begründet werden könne, so dürfe 
sie auch nicht durch Verjährung entstehen. Dann aber hält 
das öffentliche Recht Englands noch immer an dem Satze: 
Nullum tempus occurrit regi?), fest, dessen Geltung nur 
hinsichtlich der von der Krone besessenen Ländereien zu Gun- 
sten einer 6Ojährigen Verjährung in neuerer Zeit aufgehoben 
worden ist.") Auch macht Brie 5) mit Recht darauf aufmerk- 
sam, daß in mehrern, freilich gegenwärtig nicht mehr gel- 
tenden Verfassungen der Grundsatz der Unverjährbarkeit der 
Souveränetät und aller in derselben enthaltenen öffentlichen 
Befugnisse sich ausgesprochen findet.“) 
unter 3. Stephen, New Commentaries, I, 652, unter 7 (eine wört- 
liche Wiederholung der aus Blackstone citirten Stelle). 
1) Grant: vgl. hierüber Gundermann, Englisches Privatrecht (Tü- 
bingen 1864), 1, 222. Blackstone, a. a. O.: A prescription can- 
not be for a thing which cannot be raised by grant. For the law 
allows prescription only in supply of the loss of a grant, and there- 
fore every prescription presupposes a grand to have existed. 
2) Gundermann, a. a. O., S. 180. 
32) Blackstone, a. a. O., I, 247. 
"!) Stephen, a. a. O., II, 460. 
5) a. a. O., S. 39. 
6) Vgl. die französische Constitution vom 3. Sept. 1791 (Pöligtz, 
Enropéische Verfassungen, II, 5), die Erklärung der Menschenrechte vom 
24. Juni 1793, Art. 25 (Pölitz, a. a. O., II, 22). Die Constitution vom
	        
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