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mal die Ersitzung hinsichtlich jeder Sache und jedes Rechts,
welche der Erwerbung durch eine rechtsgültige Urkunde 1) ent-
zogen sind, macht also von vornherein die Ersitzung öffentlich-
rechtlicher Befugnisse unmöglich :), wie dies auch aus dem
von Blackstone angeführten Beispiele hervorgeht: kein Lord
könne durch Verjährung ein Recht erwerben, von Fremden,
welche seine Herrschaft betreten, eine Steuer oder einen Zoll
zu erheben; denn da eine solche Forderung niemals durch
eine rechtsgültige Urkunde begründet werden könne, so dürfe
sie auch nicht durch Verjährung entstehen. Dann aber hält
das öffentliche Recht Englands noch immer an dem Satze:
Nullum tempus occurrit regi?), fest, dessen Geltung nur
hinsichtlich der von der Krone besessenen Ländereien zu Gun-
sten einer 6Ojährigen Verjährung in neuerer Zeit aufgehoben
worden ist.") Auch macht Brie 5) mit Recht darauf aufmerk-
sam, daß in mehrern, freilich gegenwärtig nicht mehr gel-
tenden Verfassungen der Grundsatz der Unverjährbarkeit der
Souveränetät und aller in derselben enthaltenen öffentlichen
Befugnisse sich ausgesprochen findet.“)
unter 3. Stephen, New Commentaries, I, 652, unter 7 (eine wört-
liche Wiederholung der aus Blackstone citirten Stelle).
1) Grant: vgl. hierüber Gundermann, Englisches Privatrecht (Tü-
bingen 1864), 1, 222. Blackstone, a. a. O.: A prescription can-
not be for a thing which cannot be raised by grant. For the law
allows prescription only in supply of the loss of a grant, and there-
fore every prescription presupposes a grand to have existed.
2) Gundermann, a. a. O., S. 180.
32) Blackstone, a. a. O., I, 247.
"!) Stephen, a. a. O., II, 460.
5) a. a. O., S. 39.
6) Vgl. die französische Constitution vom 3. Sept. 1791 (Pöligtz,
Enropéische Verfassungen, II, 5), die Erklärung der Menschenrechte vom
24. Juni 1793, Art. 25 (Pölitz, a. a. O., II, 22). Die Constitution vom