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ausdrücklich eingeführt, beziehentlich ihre Anwendbarkeit nach-
gewiesen 1) worden; theils deshalb, weil sie kein allgemeines,
sondern ein nur dem Privatrechte angehöriges Rechtsinstitut
ist; theils endlich deshalb, weil eine Uebertragung privatrecht-
licher Institute und Anschauungen auf das Staatsrecht schlecht-
hin verworfen werden muß.
Wir dürfen dabei auch nicht vergessen 2), daß die Ver-
jährung im Privatrecht wol subjective Rechte, nicht aber ob-
jective Rechtssätze zu erzeugen vermag. Die Verfassung eines
Landes, zu deren Hauptbestandtheilen das monarchische In-
stitut und die Erblichkeit der Monarchie zweifellos gehören,
ist aber zunächst ein Gesammtbegriff von Sätzen des öffent-
lichen Rechts, welche wol durch ein festes Gewohnheitsrecht,
nicht aber durch die Acquisitivverjährung einzelner Hoheits-
rechte, oder auch der ganzen Souveränetät zu Gunsten des-
jenigen, welcher die Verjährungsfrist hindurch die gedachten
Rechte ausübt, abgeändert werden können. Die Behauptung,
auch die Staatsgewalt und die einzelnen in ihr enthaltenen
Befugnisse könnten der Acquisitivverjährung unterliegen, ist
nur denkbar auf Grund derjenigen Anschauung, welche die
ganze Souveränetät als ein Conglomerat nutzbarer, einer rein
privatrechtlichen Behandlungsweise unterliegender Rechte auf-
faßte, und darüber das Wesen und den Zweck des Staats aus den
Augen verlor, d. h. vergaß, daß die Staatsgewalt nicht um
ihrer Erträgnisse, sondern um der Existenz des Staats willen
in die Hände einer bestimmten Person gelegt ist, daß der
Staat aber sofort unmöglich sein würde, wenn ein Rechtssatz
1) Sapigny, a. a. O., IV, 299. WVindscheid, a. a. O., I, 271.
:) Zöpfl, Grundsätze des gemeinen deutschen Staatsrechts, 5. Aufl.,
I. 144. Brie, a. a. O., S. 38.