Full text: Das Legitimitätsprincip.

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bestimmte, die Staatsgewalt könne ebenso wie die einzelnen 
Theile des staatlichen Organismus der Gegenstand einer er- 
werbenden Verjährung für unberechtigte Usurpatoren, einer 
Exstinctivverjährung für das Staatsoberhaupt sein. 
Dann möge man auch nicht vergessen, daß eine Acquisi- 
tivverjährung ohne Verjährungsfrist überhaupt nicht zu denken 
ist. Daß Savigny bei der sogenannten unvordenklichen Ver- 
jährung als der von ihm allein im Staatsrecht anerkannten 
Wirkung des Ablaufs einer längern Zeit den Mangel einer 
Verjährungsfrist nicht vermißt, ist vollständig mit dem Wesen 
der Immemorialverjährung im Einklange. Denn außer in 
England, wo man die unvordenkliche Verjährung durch die 
Nothwendigkeit ihres Anfanges vor der Thronbesteigung 
Richard's I. (1189) befristet hat 1), hält man überall an der 
Erkenntniß fest, daß die Festsetzung eines Aufangs= und End- 
termins der unvordenklichen Verjährung ein Widerspruch in 
sich selbst oder die offene Lossagung von dem ganzen Institute ?) 
sein würde: nur da ist unvordenkliche Verjährung vorhanden, 
wo, soweit die nachweisbare Erinnerung der Menschen reicht, 
ein anderer Zustand als der jetzige nicht bestanden hat. Der 
Beweis, daß es vor 40 oder 80 Jahren anders, also erst 
seit 40 oder 80 Jahren so wie jetzt gewesen, hebt den Cha- 
rakter der Unvordenklichkeit auf. Dieser aber allein rechtfertigt 
es, wenn der unvordenkliche Besitz eines Rechts als Recht 
anerkannt wird, weil, sobald überhaupt eine Immemorialver= 
jährung vorliegt, kein anderer besser Berechtigter vorhanden 
sein kann. Wenn aber, wie bei der erwerbenden Verjährung, 
ein besser Berechtigter als der Besitzer der fraglichen Sache 
1) Stephen, a. a. O., I, 56, 57, 650. Phillimore, a. a. O., I, 269. 
2) Savigny, a. a. O., IV, 512.
	        
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