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Wirkungen eines Verbrechens, und wenn es noch so lange
fortgedauert hat, zu heiligen.
Bluntschli meint zwar, das vitium der Erwerbung eines
usurpirten Thrones werde durch Anerkennung des Volks, be-
ziehentlich seiner berufenen Vertretung geheilt. Das aber ist
ein vollkommen fremdes Element in der Verjährung und ver-
mengt in verwirrender Weise die Verjährungstheorie, welche
die Legitimität als das Product eines langdauernden Thron-
besitzes ansieht, mit einer Legitimation durch den Volkswillen.
Ist dieser aber überhaupt im Stande, ein Recht, über welches
in Monarchien ihm gar keine Dispositionsbefugniß zusteht,
aufzuheben, beziehentlich auf einen andern zu übertragen, so
würde er jedenfalls im Stande sein, dies ohne alle Rücksicht
auf den Ablauf einer längern Zeit seit der vollbrachten Usur-
pation zu thun. Die Anerkennung von seiten des Volks würde
also, falls man ihm überhaupt eine rechtliche Wirkung beilegen
will, diese jedenfalls sofort nach der Usurpation hervorzubringen
im Stande, d. h. von dem Ablaufe längerer oder kürzerer
Zeit vollständig unabhängig sein.
Wie wir im Vorstehenden glaubten, uns gegen die Zu-
lässigkeit einer staatsrechtlichen Usucapion aussprechen zu
müssen, so halten wir uns auch für verpflichtet, die staats-
rechtliche Verjährung, sofern sie als eine Exstinctivverjährung
des legitimen Herrscherrechts aufgefaßt werden könnte, für
unstatthaft zu erklären.
Wie Bluntschli die Umwandlung der Usurpation in legi-
time Herrschaft durch eine Art Acquisitivverjährung der Legi-
timität dem Privatrechte nachgebildet hat, so hat er sich auch
für berechtigt gehalten, die Verjährung der Ansprüche, wie sie
sich im Privatrechte entwickelt hat, und wie sie sich auch im
Strafrechte in der Verjährung der Anklage, des eingeleiteten
Brockhaus, Legitimitätsprincip. 17