Full text: Das Legitimitätsprincip.

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bestimmten, zweifellosen Rechts zum Opfer gebracht. Nur 
aus diesem Grunde konnte man dem Berechtigten sein Recht 
endlich nehmen, um nicht das Vermögen der Einzelnen durch 
alte halb oder ganz vergessene Forderungen oder sonstige 
Klagerechte in fortwährende Unsicherheit zu bringen. Wo aber 
gibt es im Staatsrechte hierfür eine Analogie? Der vollstän- 
dig verdrängte, aus allen seinen Ländern vertriebene legitime 
Monarch hat kein Forum, vor dem er eine Klage auf Heraus- 
gabe des Thrones gegen den Usurpator anbringen könnte. 
Man hat zwar mehrfach versucht, das Vorhandensein 
eines solchen Gerichtshofes zu behaupten: die Congresse der 
Hauptmächte der Heiligen Allianz sind als Sitzungen eines 
höchsten europäischen Schiedsgerichts betrachtet worden und 
noch lange, nachdem die Heilige Allianz ihre Bedeutung ver- 
loren, wollten viele in der Pentarchie der Großmächte ent- 
weder die Spuren oder sogar die fast vollkommene Erscheinung 
eines europäischen Gerichtshofes erblicken. 1) Aber die Groß- 
mächte können auch nicht das entfernteste Recht auf eine 
richterliche Competenz in europäischen Thronfolgefragen und 
sonstigen politischen Streitigkeiten geltend machen: die Con- 
gresse im zweiten und dritten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts 
waren vertrauliche Besprechungen über europäische Angelegen- 
heiten; weder in ihrem Verfahren noch in ihren Sprüchen 
wollten sie an einen Staatsgerichtshof erinnern und haben 
stets dann, wenn sie trotz ihres ausdrücklichen Protestes gegen 
die Annahme, daß sie als ein Gericht fungirten, doch an ein 
solches erinnerten, den Unwillen der europäischen Nationen 
und aller derjenigen Fürsten erweckt, die ihre Souveränetät 
nicht blos als Inbegriff von Herrschaftsbefugnissen über ihre 
1) Vxgl. Bluntschli, Modernes Völkerrecht, S. 47. 
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