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leon's nur die Befriedigung einer Forderung des so lange
und so schwer bedrohten Weltfriedens und nichts weiter war,
beweist der Umstand, daß scheinbar zufällig, jedenfalls ohne
irgendeinen Glauben an die unbedingte Nothwendigkeit dieser
Restauration, auf die Bourbons zurückgegriffen wurde. Konnte
doch ein Bernadotte sich während der Freiheitskriege Hoff-
nungen auf die französische Krone machen!
Die Bedingungen, unter welchen überhaupt eine Klag-
verjährung oder das Erlöschen eines Rechts zulässig ist, d. h.
die Existenz eines competenten Gerichtshofs und die die ganze
Verjährung hindurch fortdauernde Fähigkeit, vor demselben zu
klagen, sind also nach dem Vorgesagten hinsichtlich eines
Streits zwischen dem de jure und dem de facto Monarchen
nicht vorhanden. Der verdrängte Monarch befindet sich stets
in der Lage, welcher gegenüber die Klagverjährung überhaupt
cessirt.
Nun wäre es aber möglich, daß uns ein anderer Ein-
wurf gemacht würde: Souveräne und wirkliche Staaten,
könnte man uns entgegenhalten, haben allerdings kein Gericht
über sich. Aber die Exstinctivverjährung des legitimen Fürsten-
rechts ist deshalb nicht ausgeschlossen; denn Souveräne und
Staaten haben ein völkerrechtliches Rechtsmittel, welches Pri-
vaten nicht zusteht, nämlich den Krieg, und können durch diesen
jederzeit ihr verletztes Recht geltend machen. Unterlassen sie
also die kriegerische Geltendmachung ihres Rechts, d. h. be-
nutzen sie das ihnen vom Völkerrechte gewährte Rechtsmittel
zur Durchführung ihrer legitimen Ansprüche nicht, so ist das
ihre Schuld und deshalb darf sie wol auch die hierfür im
Privatrechte bestehende Strafe, nämlich der Verlust ihres
Rechts, treffen.
Aber auch dieser Einwand ist keineswegs richtig. Einmal