Full text: Das Legitimitätsprincip.

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leon's nur die Befriedigung einer Forderung des so lange 
und so schwer bedrohten Weltfriedens und nichts weiter war, 
beweist der Umstand, daß scheinbar zufällig, jedenfalls ohne 
irgendeinen Glauben an die unbedingte Nothwendigkeit dieser 
Restauration, auf die Bourbons zurückgegriffen wurde. Konnte 
doch ein Bernadotte sich während der Freiheitskriege Hoff- 
nungen auf die französische Krone machen! 
Die Bedingungen, unter welchen überhaupt eine Klag- 
verjährung oder das Erlöschen eines Rechts zulässig ist, d. h. 
die Existenz eines competenten Gerichtshofs und die die ganze 
Verjährung hindurch fortdauernde Fähigkeit, vor demselben zu 
klagen, sind also nach dem Vorgesagten hinsichtlich eines 
Streits zwischen dem de jure und dem de facto Monarchen 
nicht vorhanden. Der verdrängte Monarch befindet sich stets 
in der Lage, welcher gegenüber die Klagverjährung überhaupt 
cessirt. 
Nun wäre es aber möglich, daß uns ein anderer Ein- 
wurf gemacht würde: Souveräne und wirkliche Staaten, 
könnte man uns entgegenhalten, haben allerdings kein Gericht 
über sich. Aber die Exstinctivverjährung des legitimen Fürsten- 
rechts ist deshalb nicht ausgeschlossen; denn Souveräne und 
Staaten haben ein völkerrechtliches Rechtsmittel, welches Pri- 
vaten nicht zusteht, nämlich den Krieg, und können durch diesen 
jederzeit ihr verletztes Recht geltend machen. Unterlassen sie 
also die kriegerische Geltendmachung ihres Rechts, d. h. be- 
nutzen sie das ihnen vom Völkerrechte gewährte Rechtsmittel 
zur Durchführung ihrer legitimen Ansprüche nicht, so ist das 
ihre Schuld und deshalb darf sie wol auch die hierfür im 
Privatrechte bestehende Strafe, nämlich der Verlust ihres 
Rechts, treffen. 
Aber auch dieser Einwand ist keineswegs richtig. Einmal
	        
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