Full text: Das Legitimitätsprincip.

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Exstinctivverjährung des fürstlichen Rechts zu sehen, noch un- 
zulässiger wird diese Annahme dadurch, daß der Krieg als 
das letzte völkerrechtliche Rechtsmittel überhaupt in den meisten 
Fällen dem verdrängten Souverän gar nicht zusteht, daß er 
völkerrechtsmäßig außer Stande ist, Krieg im wirklichen völker- 
rechtlichen Sinne des Wortes zu führen. 
Wenn wir von den gegenwärtig verhältnißmäßig seltenen 
Fällen absehen, in denen sich ein Theil eines größern Landes 
selbständig macht, zum Staate vereinigt und eine bestimmte 
Person als Souverän anerkennt, in denen somit der legitime 
Monarch nur in einem Theil seines Landes verdrängt wird, 
für die andern Theile seines alten Staats aber den Charakter 
des Souveräns und damit auch das Recht zur Anwendung 
völkerrechtlicher Selbsthülfe, insbesondere des Kriegs, behauptet, 
so ist der verdrängte, d. h. aus allen seinen Ländern voll- 
ständig vertriebene, der Souveränetät ganz beraubte, der nach 
modernem Sprachgebrauche depossedirte Monarch außer Stande, 
Krieg zu führen, und das zwar nicht blos factisch, sondern 
auch aus rechtlichen Gründen: ein völkerrechtlich zulässiger 
Krieg, der allein als ein völkerrechtliches Rechtsmittel aufge- 
faßt werden darf, setzt zwei souveräne Häupter, beziehentlich 
Staaten als Parteien voraus. 1) Die Souveränetät ist aber 
nichts anderes als der Besitz der Staatsgewalt; ist diese 
einem Fürsten vollständig genommen, so ist er demnach auch 
nicht mehr Souverän, und ist er das nicht mehr, so kann er 
auch keinen völkerrechtsmäßigen Krieg mehr führen, sollten ihm 
selbst die reichsten Hülfsquellen an Geld und an Mannschaften 
1) Bluntschli, Modernes Völkerrecht, §. 510. Heffter, a. a. O., 
S. 206.
	        
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