Full text: Das Legitimitätsprincip.

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zur Disposition stehen; immer wird sein Zug nur ein Raub- 
zug, er selbst nur ein Freibeuter sein, und nur aus Huma- 
nität, nicht aus Rechtspflicht könnte ihm von seinem Gegner 
der Genuß des modernen Kriegsrechts eingeräumt werden. 
Rekrutirt er sein Heer aus seinen alten Staatsangehörigen, 
die nunmehr der neuen illegitimen Obrigkeit unterworfen sind, 
so kann er diese, falls sie nicht in aller Form Rechtens aus- 
gewandert sind, nicht vor den Strafen des Hochverraths 
schützen, und auch er selbst könnte nur als Landfriedensbrecher 
betrachtet werden, der, wenn gefangen genommen, nicht der 
Kriegsgefangenschaft, sondern dem Gerichte verfallen würde. 
Man hat diese ungern zugestandene Stellung des deposse- 
dirten legitimen Fürsten, welche ihm selbst die Anwendung des 
Kriegs unmöglich macht, meistens ignorirt und regelmäßig 
auf die Allianzen hingewiesen, welche derselbe mit andern 
zweifellos souveränen Mächten schließen könne. Aber der Ab- 
schluß einer Allianz ist kein dem depossedirten legitimen Fürsten 
einseitig zustehendes Rechtsmittel, sondern eine rein thatsächliche 
Frage, deren Beantwortung von Zufälligkeiten, nicht aber von 
Rechtsgründen abhängt. 
Sonach kann dem verdrängten legitimen Fürsten gegenüber 
keine Exstinctivverjährung seines Rechts laufen; denn er ist 
schlechterdings niemals seit seiner Vertreibung, sobald diese 
vollständig ist, im Stande, sein Recht selbst durch das so un- 
zuverlässige Mittel des Kriegs zur Geltung, zu bringen. 
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die sogenannte 
staatsrechtliche Verjährung weder als eine der Usucapion 
nachgebildete Ersitzung der Souveränetät noch als eine der 
Klagverjährung nachgebildete Exstinctivverjährung des legitimen 
Fürstenrechts aufgefaßt werden kann. Es bleibt demnach nur 
noch Eins möglich, nämlich die staatsrechtliche Verjährung als
	        
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