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der Ueberzeugung von ihrer politischen Nützlichkeit; sie würde
dann in jeder Landtagssitzung, unter jedem mit seiner Familie
zerfallenen Monarchen, bei jedem Thronwechsel von neuem
gefährdet erscheinen; die Frage, ob die Monarchie abgeschafft
werden oder fortbestehen solle, würde dann wie jedes andere
Object der Gesetzgebung zu jeder Zeit frei debattirt werden
können. Das Veto des Monarchen wäre dann der einzige
Schutz der Monarchie und des dynastischen Rechts auf die
monarchische Gewalt, während wir doch überall wahrnehmen,
daß beides einmal durch die rechtlich begründete, regelmäßig
noch durch Eid bekräftigte Gehorsamspflicht und Treue der
Unterthanen, dann durch die Hochverrathsgesetze geschützt ist.
Der bloße Antrag auf Abschaffung der Monarchie ebenso wie
auf Beseitigung der herrschenden Dynastie erscheint somit in
allen monarchischen Staaten als eine straffällige Handlung.
Nur in England ist durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmung
das dynastische Recht der Legislative unterworfen; aber wir
dürfen nicht vergessen, daß dieser Verfassungssatz nur das
Product einer Reihe von unsichern Thronfolgefällen und Re-
volutionen ist. Vor allem zwang der Sturz der Stuarts und
das kinderlose Aussterben der protestantischen Descendenz
Jakob's II. zu diesem Auskunftsmittel, um die Illegitimität
der hannoverischen Dynastie zu verbergen, ohne daß hierdurch
die englischen Fürsten noch auch alle Theile des englischen
Volks den Glauben an die Rechtmäßigkeit der durch einen Act
der Gesetzgebung auf den Thron gehobenen Familie erhielten.
Erklärte sich doch Georg III. ausdrücklich erst nach dem Tode
des letzten Stuart (im Jahre 1806) für legitim, während
man dem Volke mit der Hechverrathsstrafe drohen mußte,
damit es nicht die Berechtigung des Königs und des Parla-