Full text: Das Legitimitätsprincip.

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der Ueberzeugung von ihrer politischen Nützlichkeit; sie würde 
dann in jeder Landtagssitzung, unter jedem mit seiner Familie 
zerfallenen Monarchen, bei jedem Thronwechsel von neuem 
gefährdet erscheinen; die Frage, ob die Monarchie abgeschafft 
werden oder fortbestehen solle, würde dann wie jedes andere 
Object der Gesetzgebung zu jeder Zeit frei debattirt werden 
können. Das Veto des Monarchen wäre dann der einzige 
Schutz der Monarchie und des dynastischen Rechts auf die 
monarchische Gewalt, während wir doch überall wahrnehmen, 
daß beides einmal durch die rechtlich begründete, regelmäßig 
noch durch Eid bekräftigte Gehorsamspflicht und Treue der 
Unterthanen, dann durch die Hochverrathsgesetze geschützt ist. 
Der bloße Antrag auf Abschaffung der Monarchie ebenso wie 
auf Beseitigung der herrschenden Dynastie erscheint somit in 
allen monarchischen Staaten als eine straffällige Handlung. 
Nur in England ist durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmung 
das dynastische Recht der Legislative unterworfen; aber wir 
dürfen nicht vergessen, daß dieser Verfassungssatz nur das 
Product einer Reihe von unsichern Thronfolgefällen und Re- 
volutionen ist. Vor allem zwang der Sturz der Stuarts und 
das kinderlose Aussterben der protestantischen Descendenz 
Jakob's II. zu diesem Auskunftsmittel, um die Illegitimität 
der hannoverischen Dynastie zu verbergen, ohne daß hierdurch 
die englischen Fürsten noch auch alle Theile des englischen 
Volks den Glauben an die Rechtmäßigkeit der durch einen Act 
der Gesetzgebung auf den Thron gehobenen Familie erhielten. 
Erklärte sich doch Georg III. ausdrücklich erst nach dem Tode 
des letzten Stuart (im Jahre 1806) für legitim, während 
man dem Volke mit der Hechverrathsstrafe drohen mußte, 
damit es nicht die Berechtigung des Königs und des Parla-
	        
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