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ments, die Thronfolge abzuändern, leugne. 1) Trotz dieser
Bestimmung der englischen Verfassung gilt aber auch im eng-
lischen Staatsrechte der Satz, daß, wenngleich das Recht der
Dynastie auf dem Gesetze beruhe und deshalb auch durch
dieses abgeändert werden könne, die monarchische Institution
an sich der legislativen Gewalt nicht unterworfen sei, d. h.
durch kein Gesetz beseitigt werden könne. 2) Abgesehen von
England und denjenigen Staaten, in welchen die Monarchen
ihre Gewalt selbst nur als eine Verleihung des souveränen
Volks bezeichnen, ist aber das Recht der Dynastie ein gesetz-
licher Abänderung oder Aufhebung entzogenes Recht geblieben
und nicht durch die modernen Verfassungsurkunden in die schlech-
tere Stellung eines einfachen Verfassungssatzes gekommen ), der
durch die Uebereinstimmung der Factoren der gesetzgebenden Ge-
walt abgeändert oder aufgehoben werden könnte. Vielmehr kann
1) Blackstone, a. a. O., I, 207, 208. Gneist, Englisches Verwal-
tungsrecht, II, 656.
2) Blackstone, a. a. O., I, 195, 196; vgl. mit 191. Gneist, a. a. O.,
II 653.
3) Bei uns in Deutschland ließe sich jedenfalls, wie auch Brie
(a. a. O., S. 21) thut, nur auf Grund der Umwandlung der Landes-
hoheit in Staatsgewalt, der Territorien in Staaten eine derartige Um-
änderung der rechtlichen Stellung des fürstlichen Rechts behaupten; aber
es ist durchaus nicht abzusehen und wird auch von Brie nicht bewiesen,
weshalb das Recht auf den Besitz der monarchischen Gewalt sich mit
dem Inhalte der letztern verändert und noch dazu verschlechtert haben
solle. Auch die Berufung auf Held (Verfassungsrecht, I, 204—210)
kann dies nicht beweisen; denn wenn dieser an der angeführten Stelle
das Thronfolgerecht der gesetzgebenden Gewalt unterwirft, so hat er an
anderer Stelle (Legitimität, S. 44) ausdrücklich die Legitimirung des
Usurpators von dem Verzichte des legitimen Prätendenten abhängig
gemacht, also selbst eine gesetzliche Beseitigung des Thronfolgers ohne
dessen Einwilligung für unzulässig erklärt.