Full text: Das Legitimitätsprincip.

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nämlich, wie es sich erklären lasse, daß so viele usurpatorische 
Regierungen ungestört bestehen, feste Rechtsordnungen begründet 
und sich selbst mit rechtlichen Schutzwehren umgeben haben, 
auch von ihren Unterthanen wie von auswärtigen Mächten 
als rechtmäßig angesehen und geachtet werden. 
Wenn nämlich ein legitimer Monarch von seinem Throne 
vertrieben und bei seiner Vertreibung zu einem Verzicht auf die 
ihm geraubte Krone gezwungen wird, so wird dieser Verzicht 
regelmäßig ein rechtsungültiger Act und die Behauptung sehr 
gewagt sein, durch diesen Verzicht sei derjenige, welcher dem 
legitimen Monarchen die Krone genommen, wirklich legitimer 
Herrscher geworden. Zur Gültigkeit eines Verzichts gehört 
Freiheit des Handelns, also die Fähigkeit, den Verzicht sowol 
leisten als verweigern und im letztern Falle das betreffende Recht 
sich bewahren zu können. Eine derartige Fähigkeit haben aber 
solche Fürsten, welchen man noch vor ihrer definitiven Ver- 
treibung aus dem Lande, aber bereits nach ihrem thatsächlichen 
Sturze einen Verzicht auf den von ihnen bisher eingenom- 
menen Thron durch Revolution oder sonstige Bedrohung mit 
schweren Lebensgefahren abnöthigte, regelmäßig nicht gehabt. 
Entsagungs- oder Abdankungsurkunden, welche unter den ge- 
dachten Umständen entstanden sind, können demnach selbst dann 
den Usurpator nicht legitimiren, wenn dieser ausdrücklich als 
die Person genannt wird, zu deren Gunsten die Abdankung 
erfolgt sei. Immer wird eine auf Grund solchen Verzichts 
besessene Krone als eine durch Gewalt erworbene gelten 
müssen, und mehr als Ein Beispiel aus der Geschichte — 
wir erinnern hier an Gustav IV. von Schweden — beweist, 
wie wenig bindende Kraft derlei Abdankungen beigelegt wird. 
Dazu kommt weiter, daß der Verzicht eines Souveräns 
auf seinen Thron immer nur als eine Abdankung für seine 
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