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timen Herrscher nur in dem Falle als stillschweigender Verzicht
auf das dynastische Recht angesehen werden, wenn der legitime
Herrscher fortdauernd in der Lage war, Krieg gegen den
Usurpator zu führen. In dieser Lage befindet sich aber, wie
wir nachwiesen, nur der aus einem Theil seines Herrschafts-
gebiets vertriebene Monarch. In dem Unterlassen des Kriegs
von seiten eines vollständig depossedirten Fürsten kann demnach
ein stillschweigender Verzicht nicht liegen, weil mit dem Ver-
luste der Souveränetät auch der Verlust der Fähigkeit, Krieg
zu führen, verbunden ist. Das vollständige Unterlassen jeder
Art von Agitation gegen den Usurpator bei andern Höfen
wird regelmäßig durch die vollkommene Aussichtslofigkeit solchen
Beginnens bestimmt, und ist deshalb auch nicht als der Aus-
druck eines stillschweigenden Verzichts aufzufassen. So verhält
sich der letzte französische Bourbon vollständig ruhig, und es
ist notorisch, daß er auf sein Recht nicht verzichtet hat. Das
Gleiche gilt von vielen andern vertriebenen Herrscherhäusern.
Ebenso wenig darf aus der Annahme von Geldsummen,
welche der Usurpator zahlt, ein stillschweigender Verzicht ohne
weiteres gefolgert werden; nur wenn die betreffende Summe
ein Aequivalent für die verlorene Souveränetät sein soll, liegt
in der Annahme des Geldes ein Verzicht auf das dynastische
Recht. Die Absicht aber, welche dieser Zahlung zu Grunde
lag, wird sich mit Sicherheit nur aus ausdrücklicher Verein-
barung, keineswegs aus der Größe der gewährten Summe
erkennen lassen. Die Annahme der unverkürzten Herausgabe
des in dem usurpirten Lande zurückgebliebenen Privateigen-
thums darf ebenso wenig wie die Annahme einer noch so hoch
gegriffenen Entschädigung für dasselbe als stillschweigender
Verzicht angesehen werden; denn der Usurpator ist zu der
Schonung des fürstlichen Privatvermögens verpflichtet, weil er