Full text: Das Legitimitätsprincip.

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timen Herrscher nur in dem Falle als stillschweigender Verzicht 
auf das dynastische Recht angesehen werden, wenn der legitime 
Herrscher fortdauernd in der Lage war, Krieg gegen den 
Usurpator zu führen. In dieser Lage befindet sich aber, wie 
wir nachwiesen, nur der aus einem Theil seines Herrschafts- 
gebiets vertriebene Monarch. In dem Unterlassen des Kriegs 
von seiten eines vollständig depossedirten Fürsten kann demnach 
ein stillschweigender Verzicht nicht liegen, weil mit dem Ver- 
luste der Souveränetät auch der Verlust der Fähigkeit, Krieg 
zu führen, verbunden ist. Das vollständige Unterlassen jeder 
Art von Agitation gegen den Usurpator bei andern Höfen 
wird regelmäßig durch die vollkommene Aussichtslofigkeit solchen 
Beginnens bestimmt, und ist deshalb auch nicht als der Aus- 
druck eines stillschweigenden Verzichts aufzufassen. So verhält 
sich der letzte französische Bourbon vollständig ruhig, und es 
ist notorisch, daß er auf sein Recht nicht verzichtet hat. Das 
Gleiche gilt von vielen andern vertriebenen Herrscherhäusern. 
Ebenso wenig darf aus der Annahme von Geldsummen, 
welche der Usurpator zahlt, ein stillschweigender Verzicht ohne 
weiteres gefolgert werden; nur wenn die betreffende Summe 
ein Aequivalent für die verlorene Souveränetät sein soll, liegt 
in der Annahme des Geldes ein Verzicht auf das dynastische 
Recht. Die Absicht aber, welche dieser Zahlung zu Grunde 
lag, wird sich mit Sicherheit nur aus ausdrücklicher Verein- 
barung, keineswegs aus der Größe der gewährten Summe 
erkennen lassen. Die Annahme der unverkürzten Herausgabe 
des in dem usurpirten Lande zurückgebliebenen Privateigen- 
thums darf ebenso wenig wie die Annahme einer noch so hoch 
gegriffenen Entschädigung für dasselbe als stillschweigender 
Verzicht angesehen werden; denn der Usurpator ist zu der 
Schonung des fürstlichen Privatvermögens verpflichtet, weil er
	        
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