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z. B. für die Orleans im Falle des Aussterbens der ältern
Linie des bourbonischen Königshauses gegolten haben würde.
Wenn aber das illegitime Herrscherhaus gar nicht oder nur
sehr entfernt mit dem legitimen Herrscher verwandt ist, wird
entweder durch das Aussterben des legitimen Hauses das nach
der Thronfolgeordnung berufene Haupt der nächstberechtigten
Familie zum legitimen Kronprätendenten, oder es erlischt, wenn
auch eine solche nicht vorhanden ist, das Recht auf den be-
treffenden Thron vollständig, und die Nation mag unter Be-
obachtung der hierfür etwa feststehenden gesetzlichen Vorschriften
den erledigten Thron mit einem neuen Souverän besetzen.
Nicht aber wird in solchem Falle der Usurpator zum legitimen
Herrscher; denn es ist nicht abzusehen, warum derjenige,
welcher dem legitimen Fürsten die Krone widerrechtlich nahm,
sie nach dessen Tode mit Recht besitzen solle. Dazu würde
ein durch das Recht bestimmter Uebergang des monarchischen
Rechts auf den Usurpator nothwendig sein. Ein solcher läßt
sich aber juristisch absolut nicht construiren.
uͤnter denjenigen Juristen, welche das dynastische Recht in
dessen wahrer Wesenheit erfassen und deshalb einen Verzicht der
Dynastie zu der Zerstörung desselben für nothwendig erachten, hat
Zöpfl am klarsten die hieraus folgenden Uebelstände erkannt,
und eingesehen, daß einem Souverän um seiner widerrechtlichen
Thronerwerbung willen nicht der Rechtscharakter so lange abge-
sprochen werden dürfe, als es etwa der vertriebenen legitimen
Dynastie beliebe. Zu diesem Zwecke faßt der Genannte die Legi-
timität in drei Beziehungen auf und nimmt für jede dieser Be-
ziehungen eine besondere Legitimationsweise des Usurpators an.
Zöpfl geht davon aus 7), daß die Herrschaftsberechtigung (Legiti-
Zöpfl, a. a. O., S. 557.